14 Feb
2015

Unberechtigte Abmahnung: Arbeitgeber darf am Inhalt festhalten

Abmahnungen als Vorstufe zur Kündigung

Abmahnungen sind immer wieder Zankapfel. Sie werden oft dazu benutzt, Kündigungen einzuleiten. Gerade aus diesem Grund haben Arbeitnehmer große Angst vor Abmahnungen. In dem Fall, den das LAG Hannover (5 Sa 980/14 vom 20.11.2014) zu entscheiden hatte, steckte der Teufel für die Arbeitnehmerin im Detail. Der Arbeitgeber hatte seine Abmahnung aber auch besonders publikumswirksam zur Kenntnis gebracht. Gerade aus dem Grund hätte die Arbeitnehmerin bei ihrer Klage genauer arbeiten müssen. So hatte sie aber eine unberechtigte Abmahnung, an deren Inhalt der Arbeitgeber festhalten durfte.

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Der Fall – Die unberechtigte Abmahnung

Eine 62-jährige Arbeitnehmerin hatte von ihrem Arbeitgeber im März 2013 von einem Vorstandsmitglied eine Email bekommen, in der neben zahlreichen Informationen auch eine Rüge enthalten war. Das Vorstandsmitglied hatte ihr vorgeworfen, einen Sachbericht noch nicht fertiggestellt zu haben. Für den Fall der Wiederholung waren unmissverständlich Konsequenzen angedroht. Nun war diese Mail aber nicht an die Arbeitnehmerin allein gerichtet, sondern auch  “Cc” an Kollegen und Vorgesetzte. Ob das beabsichtigt war, ist nicht dokumentiert. Am selben Tag bekam die Arbeitnehmerin eine weitere Mail, ebenfalls “Cc” an Kollegen und Vorgesetzte. Das besagte Vorstandsmitglied drückte sein Befremden über Terminabsagen der Klägerin aus.

Beide Emails waren NICHT zur Personalakte genommen worden.

Die Frau klagte auf Zurücknahme und Entfernung der beiden Mails aus der Personalakte, denn die ihr gegenüber erhobenen Vorwürfe seien nicht richtig. In der Kammerverhandlung hatte der Arbeitgeber zu Protokoll des Gerichts erklärt, dass er sämtliche in den beiden Mails erhobenen Rügen und Pflichtverletzungen nicht für personelle Maßnahmen in der Zukunft verwenden werde. Im Übrigen, so der Arbeitgeber weiter, werde er aber an der inhaltlichen Richtigkeit dieser Vorwürfe festhalten.

Das Arbeitsgericht wies daraufhin die Klage der Arbeitnehmerin ab. Sie ging in Berufung und unterlag auch dort. Die Revision zum BAG ist zugelassen. Das LAG sah es wie das Arbeitsgericht.

Das BAG sieht es so: Entfernung UND Widerruf

Nach der Rechtsprechung des BAG hat ein Arbeitnehmer das Recht, sich gegen missbilligende Äußerungen, die ihn am beruflichen Fortkommen hindern zu Wehr zu setzen. Das gilt auch und gerade für die unberechtigte Abmahnung. In der Regel hat der Arbeitnehmer damit auch einen Anspruch auf die Entfernung und Rücknahme der Abmahnung aus der Personalakte. Jetzt ist es aber bisher so gewesen, dass der Anspruch auf Entfernung aus der Personalakte mit dem auf Rücknahme verknüpft wurde. Das BAG sieht einen Antrag auf “Entfernung und Rücknahme” daher als einheitliches Begehren: Die Abmahnung muss weg. Denkbar wäre aber auch, dass der Arbeitnehmer nicht nur die physische Entfernung des Stücks Papier aus der Personalakte möchte sondern auch noch den Widerruf der darin enthaltenen Äußerungen. Das wiederum muss sich aber ganz konkret aus dem Klageantrag ergeben. Die Klägerin hätte im vorliegenden Fall die Äußerungen benennen müssen, die sie zurückgenommen wissen will. Die beiden Emails enthielten nämlich die Rügen nur als “Kritik nebenbei” und darüber hinaus noch sehr viele sachliche Informationen zu ihrer Arbeitsaufgabe und ihrem neuen Arbeitsort. Trotz eines Hinweises des Gerichts, dass sie ihr Klageziel genauer benennen muss, blieb die Klägerin stur: Sie wollte, dass der Arbeitgeber eine Erklärung abgibt, aus der hervor geht, dass er die kompletten Inhalte der beiden Emails zurücknimmt.

Das LAG sah hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die von der Klägerin geforderte Erklärung viel zu weit geht. Die Klägerin ist schon hinreichend geschützt durch die Erklärung des Arbeitgebers, er werde keine Konsequenzen aus den erhobenen Vorwürfen herleiten.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Blog

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