28 Jul
2014

Abmahnung bei Unfreundlichkeit zulässig

Arbeitgeber mögen das ganz und gar nicht: Unfreundlichkeit ihrer Mitarbeiter gegenüber Kunden. Das LAG Schleswig-Holstein hatte dazu am 20.5.2014 (2 Sa 17/14) zu entscheiden. Ein Arbeitnehmer fühlte sich zu Unrecht abgemahnt und wollte die Abmahnung aus der Personalakte entfernt haben. Der Arbeitgeber empörte sich darüber, weil der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich war sondern auf den Hinweis des Kunden, das sein Verhalten aber unfreundlich sei, gleich noch mal nachlegte. Ist die Abmahnung bei Unfreundlichkeit zulässig?

Der Fall – „Sie sind heut´ schon der 21.! Mein Freundlichkeitstank ist leer. „

Der Arbeitgeber bietet Meisterlehrgänge an. Einer seiner Arbeitnehmer ist für die Kommunikation mit den Kunden und als Lehrgangsberater tätig. Einer der angehenden Meister erkundigte sich eines Tages per Mail bei dem Lehrgangsberater, wie die Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung zu erfolgen habe. Daraufhin bekam er die patzige Antwort, dass es wohl klar sein dürfe, dass eine solche Anmeldung schriftlich und nicht auf Zuruf erfolgen müsse und dass es ebenso klar sein sollte, dass man sich bei der Stelle anmelden muss, wo man sich auch zur mündlichen Prüfung anmeldet. Der angehende Meister und Kunde, der für die Meisterschule sicherlich nicht wenig Geld bezahlt hatte, beschwerte sich bei dem Mitarbeiter wegen dessen Unfreundlichkeit. Der schrieb zurück, dass er heute schon 20 Anrufe angehender Meister hatte und dass da die Freundlichkeit einfach ausbleibe.

Daraufhin wandte sich der Kunde an den Vorgesetzten des Lehrgangsberaters. Dieser bekam eine Abmahnung wegen der sehr schön per Mailwechsel dokumentierten Unfreundlichkeit.

Der Arbeitnehmer sah das nicht ein. Es sei eine Bagatelle und wegen der sei nicht abzumahnen. Es sei unverhältnismäßig.

Die Entscheidung: Abmahnung bei Unfreundlichkeit zulässig!

Er bekam sowohl vom Arbeitsgericht als auch vom LAG gesagt, dass die Abmahnung in formeller und tatsächlicher Hinsicht in Ordnung war. Man streite sich ja auch nicht über den Fakt an sich. Überdies sei eine wiederholte Unfreundlichkeit gegenüber Kunden vom Arbeitgeber nicht hinzunehmen und daher abmahnungsfähig.

Für Arbeitgeber bleibt der Hinweis, dass gerade bei so „weichen“ Vorwürfen wie „Unfreundlichekeit“ und „Störung des Betriebsfriedens“ ganz genau herausgearbeitet werden muss, um welchen Vorfall es sich konkret handelt. Es muss der konkrete Sachverhalt mit Datum und Uhrzeit und handelnden Personen benannt werden. Vorliegend hatte es der Arbeitgeber leicht, weil Schriftliches vorlag. Im Zweifel lässt man Abmahnungen von einem Anwalt formulieren.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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