12 Nov
2012

Vorweggenommene Abmahnung im Arbeitsvertrag

Gut ist, wenn man im Arbeitsverhältnis weiß, was man darf/soll und was nicht und wenn klar ist, bis wohin die Kreide schreibt. Verletzt der Arbeitnehmer den Vertrag, so hat vor einer verhaltensbedingten und ggf. sogar fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen. Ein Warnschuss sozusagen. Doch ist die vorweggenommene Abmahnung im Arbeitsvertrag der Weisheit letzter Schluss? Nie wieder abmahnen müssen?

Wozu ist die Abmahnung gut?

Durch die Abmahnung soll dem Arbeitnehmer die Möglichkeit gegeben werden,

  • zu erkennen, dass er gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat
  • dass der Arbeitgeber dieses konkrete Verhalten nicht duldet und
  • dass er seinen Job verliert, wenn er ein solches oder ähnliches Verhalten noch einmal an den Tag legt

Eine Abmahnung ist nur bei ganz massiven Verstößen entbehrlich, weil in diesen Fällen jedem einleuchtet, dass das Verhalten nicht geduldet wird.

Fakt ist also, dass eine Abmahnung immer einen konkreten Verstoß zum Inhalt haben muss.

Vorweggenommene Abmahnung im Arbeitsvertrag

Es gibt aber Fälle, in denen schon der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die bei Vorliegen bestimmter Verhaltensweisen die Kündigung androht. Es stellt sich dann die Frage, ob in diesen Arbeitsverhältnissen eine Kündigung (ggf. auch fristlos) möglich ist, OHNE dass vorher noch eine Abmahnung erfolgte.

Dies ist  leider noch nicht abschließend entschieden. In der juristischen Literatur hat man sich zu einem „eigentlich reicht es nicht, aber….“ entschieden. Rechtsprechung gibt es nur wenig zu dieser konkreten Frage und die Ansichten sind auch dort geteilt. Man muss wohl davon ausgehen, dass eine „vorweggenommene Abmahnung“ im Arbeitsvertrag nicht die Voraussetzungen einer Abmahnung erfüllt, weil sie kein konkretes Verhalten und damit keine konkrete Vertragsverletzung in den Blick nimmt (so sinngemäß Linck in Schaub ArbRHandbuch, 2011 Rn. 18). Es kann aber sein, dass eine vorweggenommene Abmahnung im Arbeitsvertrag eine spätere Abmahnung entbehrlich ist, wenn es sich um einen ähnlichen Pflichtverstoß handelt und der Verstoß besonders massiv ist (Linck a.a.O.).

Dies ist eine unbefriedigende Aussage.

Was ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern zum Umgang mit der vorweggenommen Abmahnung im Arbeitsvertrag also zu raten?

  1. Es ist immer gut, wenn man als Arbeitgeber genau sagt, was man auf keinen Fall duldet. Für den Arbeitnehmer herrscht dann auch Klarheit darüber, was von ihm erwartet wird. Im Sinne der Klarheit über das Dürfen und Sollen sind solche Klauseln also geeignet.
  2. Im Falle eines Pflichtverstoßes sollte der Arbeitgeber sich vor Ausspruch einer Kündigung unbedingt beraten lassen, ob seine Arbeitsvertragsklausel in dem dann konkreten Fall eine Abmahnung entbehrlich macht. Er riskiert sonst, ggf. den Kündigungsschutzprozess zu verlieren, wenn das Gericht zu der Ansicht gelangt, die Klausel machte die Abmahnung nicht entbehrlich.
  3. Der Arbeitnehmer, der eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung bekommt, sollte immer prüfen lassen, ob in seinem konkreten Fall nicht erst eine Abmahnung ausgesprochen werden sollte und die Kündigung vielleicht schon durch das Fehlen der Abmahnung unwirksam ist.

FAZIT:

Klarheit kann die vorweggenommen Abmahnung nur hinsichtlich des Dürfens und Sollens schaffen aber es besteht erhebliche Unsicherheit, ob die Klausel eine Abmahnung im konkreten Einzelfall entbehrlich macht.

 Weiterführende Links:

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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