7 Jul
2014

Kündigung ohne Abmahnung bei privater Internetnutzung

Private Internetnutzung ist ein immer wiederkehrendes Thema für die Arbeitsgerichte. Grundsätzlich geht es dabei darum ob die Nutzung ausdrücklich verboten oder erlaubt wurde oder ob die Nutzung „geduldet“ wird. Im vorliegenden Fall, den das LAG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte (6.5.2014; 1 Sa 421/13) hatte es wohl kein ausdrückliches Verbot der privaten Internetnutzung gegeben. Ein Mitarbeiter hatte jedoch so über die Stränge geschlagen, dass eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung durch den Arbeitgeber vom Landesarbeitsgericht als gerechtfertigt angesehen wurde. Eine Abmahnung bei privater Internetnutzung hielt das Gericht für nicht erforderlich.

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Der Fall – Warum ist die Datenverarbeitung auf einmal so langsam?

Der Arbeitgeber hatte sich gewundert, dass die Datenverarbeitungsprozesse in seinem Unternehmen sich massiv verlangsamt hatten. Die Ursache dafür wurde gesucht und bald auch gefunden. Ein Mitarbeiter hatte Software aus dem Internet herunter geladen. Das Interesse des Arbeitgebers war geweckt. Er ließ den Rechner dieses Mitarbeiters genauer unter die Lupe nehmen. Was dann zu Tage gefördert wurde, sprengte wohl die Vorstellungskraft des bedauernswerten Arbeitgebers: über 17.000 Dateien hatte sich der Arbeitnehmer auf seinen Dienstrechner geladen. Keine mit dienstlich relevantem Inhalt wohlgemerkt! Der Mitarbeiter war auf Xing und facebook unterwegs, hatte Filme und Musik herunter geladen und auf seinem Dienstrechner gespeichert. Der Arbeitgeber hatte die Daten, die vom Mitarbeiter vorsorglich gelöscht worden waren, wieder herstellen lassen. Das Arbeitsverhältnis zu dem Mitarbeiter hatte schon 21 Jahre bestanden und die Frage, die sich der Arbeitgeber stellen musste war: Muss ich erst abmahnen oder kann ich gleich kündigen?

Der Arbeitgeber: „Jetzt oder nie! – Keine Abmahnung bei privater Internetnutzung! Kündigen!“

Der Arbeitgeber traute sich und kündigte ordentlich. Eine Abmahnung, die einen ähnlichen Pflichtverstoß beinhaltete gab es nicht. Die Argumente das Arbeitgebers waren: Die Nutzung des Internets war so exzessiv, dass der Arbeitnehmer nicht damit rechnen konnte, das das noch geduldet würde. Der Arbeitnehmer hatte nicht nur die Arbeitszeit für privates Surfen genutzt und den Arbeitgeber somit um die Arbeitszeit „betrogen“. er hat auch noch den Betrieb verlangsamt, weil seine Datenmengen die gesamten Datenverarbeitungsprozesse verlangsamt hatten. Damit hatte er auch die Arbeit der anderen Kollegen beeinträchtigt und praktisch Sand ins Getriebe gestreut. Hinzu kam die Virengefahr, die dem Rechnernetzwerk des Arbeitgebers durch die downloads des Arbeitnehmers drohte. Der Arbeitnehmer versuchte sich damit zu retten, dass er zum einen schon 21 Jahre an Bord sei, es kein ausdrückliches Verbot der Internetnutzung gegeben hatte und er keine Abmahnung bekommen hatte.

Das alles half ihm nichts: Die LAG-Richter schrieben ihm ins Stammbuch, dass man als Arbeitnehmer einfach wissen müsse, das solche privaten Internet-Exzesse während der Arbeitszeit einfach nicht erlaubt seien.

FAZIT

Für Arbeitgeber helfen klare Verbote hinsichtlich Internetnutzung. Arbeitnehmer sollten sich am gesunden Menschenverstand hinsichtlich dessen, was geht und was nicht, orientieren.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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