Kündigung Archive » Anwaltskanzlei Flämig

Arbeitsverweigerung – Es kommt auf die objektive Sachlage an

Beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer gar nicht kommen muss. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, wann er ,kommt und geht. Er muss aber sein arbeitsvertragliches Stundenkontingent abarbeiten. Irrt sich der Arbeitnehmer darüber oder wird er von einem Anwalt falsch beraten und hält seine Arbeitsverweigerung für gerechtfertigt, dann nützt ihm das nichts. Irrtum schützt vor Kündigung nicht.

Das BAG hatte dazu am 29.8.2013 (2 AZR 273/12) entschieden. (mehr …)

Das Arbeitsgericht Saarelouis hat am 28.5.2013 (1 Ca 375/12) eine interessante Entscheidung zur Kündigung in der Probezeit getroffen. Zwar ist Berufung möglich aber die Überlegungen des Arbeitsgerichts sind sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer interessant, weil es um die Frage geht, inwieweit außerdienstliches Verhalten zu einer Kündigung berechtigt und welche Mindestanforderungen eine Kündigung in der Probezeit erfüllen muss: (mehr …)

„Ich hau Dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich danach die Kündigung kriege, ist mir das egal!“ (ArbG Mönchengladbach, 7.11.2012 – 6 Ca 1749/12; Berufung beim LAG Düsseldorf wurde durch Vergleich am 8.5.2013 beendet) (mehr …)

Den Begriff „innere Kündigung“ kennen Sie. Es sind damit Menschen gemeint, die zwar noch jeden Tag zur Arbeit gehen, aber dort höchsten „Dienst nach Vorschrift“ verrichten, im schlimmsten Fall jedoch schlechte bis gar keine verwertbare Arbeit leisten. (mehr …)

Was tut man als Arbeitgeber, wenn man einem Mitarbeiter rein juristisch betrachtet nichts vorzuwerfen hat, aber glaubt, sich von dieser Person trennen zu müssen, weil

– er nicht in das Team passt und alle Versuche von Coaching, Teambildung & Co schon fehlgeschlagen sind

– die Kollegen/Mitarbeiter des Betreffenden sich nur noch auf den (aus ihrer Sicht) Ärger mit dem (aus ihrer Sicht) „Problemfall“ konzentrieren und ihre Arbeit nicht mehr machen, was das Unternehmen viel Geld kostet (mehr …)

Gut ist, wenn man im Arbeitsverhältnis weiß, was man darf/soll und was nicht und wenn klar ist, bis wohin die Kreide schreibt. Verletzt der Arbeitnehmer den Vertrag, so hat vor einer verhaltensbedingten und ggf. sogar fristlosen Kündigung eine Abmahnung zu erfolgen. Ein Warnschuss sozusagen. Doch ist die vorweggenommene Abmahnung im Arbeitsvertrag der Weisheit letzter Schluss? Nie wieder abmahnen müssen? (mehr …)

BAG Urteil vom 17. 10. 2012, 10 AZR 809/11; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2011, 9 Sa 45/11

Da kann man als Arbeitgeber schon sauer werden:

Dem Arbeitnehmer wird gekündigt. Es gibt eine Kündigungsschutzklage und man einigt sich im Wege des Vergleichs. Wie so oft wird folgende (sinngemäße) Regelung getroffen:

„Der Arbeitnehmer wird bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung seiner vertraglichen Vergütung und unter Anrechnung des restlichen Urlaubs unwiderruflich freigestellt.“

Nun entschließt sich der Arbeitnehmer, die gewonnene freie Zeit nicht in der Hängematte zu verbringen, sondern bricht auf zu  neuen Ufern und heuert noch in der Freistellungsphase, also während des bestehenden Arbeitsverhältnisses beim alten Arbeitgeber, beim größten Konkurrenzen seines Arbeitgebers an. (mehr …)

Wenn man eine Kündigung bekommen hat, dann sollte man zum Anwalt gehen und klagen, insbesondere dann, wenn es keinen Grund für die Kündigung gab. Was Recht ist, muss Recht bleiben. Das geht so nicht. Stimmt doch, oder?

So einfach ist es insbesondere bei Führungskräften jedoch nicht.

Zum Anwalt gehen ist unbedingt ratsam. Eine Klage kann aber oft nur das allerletzte Mittel sein. (mehr …)

Urteil des LAG Schleswig-Holstein (20.3.2012 2 Sa 331/11) zur Kündigung wegen Anzeige bei einer Behörde

Das Verhalten eines Arbeitgebers kommt Arbeitnehmern des Öfteren „nicht ganz koscher“ vor. Bisweilen wissen sie sogar ganz sicher von handfesten Verstößen gegen bestehendes Recht (z.B. Arbeitszeitrechtsverstöße, Betrug ggü. Agentur für Arbeit u.Ä.). Manchmal aber vermuten sie diese Verstöße nur und können sie nicht beweisen. Arbeitnehmer stellen sich in solchen Situationen die Frage, ob sie Anzeige bei der zuständigen Behörde (z.B. Arbeitsagentur, Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt, Staatsanwaltschaft etc.) erstatten sollen oder, noch schlimmer, machen das sofort ohne vorherige Prüfung durch einen Anwalt.

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Was sich „liebt“, das neckt sich, so der Volksmund. Auf diese Weisheit sollten sexuelle Belästiger unter Geltung des AGG nicht vertrauen, wenn sie unter dem Vorwand, nur einen Spaß machen zu wollen, Arbeitskollegen/innen körperlich oder verbal zu nahe treten.

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