10 Apr
2014

Arbeitsverweigerung – Es kommt auf die objektive Sachlage an

Beharrliche Arbeitsverweigerung berechtigt den Arbeitgeber zur Kündigung. Vertrauensarbeitszeit bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer gar nicht kommen muss. Vertrauensarbeitszeit bedeutet, dass er selbst bestimmen kann, wann er ,kommt und geht. Er muss aber sein arbeitsvertragliches Stundenkontingent abarbeiten. Irrt sich der Arbeitnehmer darüber oder wird er von einem Anwalt falsch beraten und hält seine Arbeitsverweigerung für gerechtfertigt, dann nützt ihm das nichts. Irrtum schützt vor Kündigung nicht.

Das BAG hatte dazu am 29.8.2013 (2 AZR 273/12) entschieden.

Eine Arbeitnehmerin vertrat die Ansicht, dass sie keine Anwesenheitspflicht beim Arbeitgeber habe. Für sie gelte die betriebsübliche Arbeitszeit von 38 Stunden nicht. Sie habe Vertrauensarbeitszeit und da sei das Ergebnis wichtig und nicht die Anwesenheit. Sie erschien denn auch teilweise tagelang gar nicht zur Arbeit. In manchen Wochen arbeitete sie nur zwischen 3 und 21 Stunden. Ihr Arbeitszeitkonto wies ein Minus von rund 700 Stunden auf.

Der verzweifelte Arbeitgeber wies sie daraufhin an, täglich 7,6 Stunden im Büro zu erscheinen und pro Woche ihre 38 Stunden abzuleisten. Sie klagte daraufhin, man möge feststellen, dass sie nicht verpflichtet sei, 38 Stunden pro Woche zu arbeiten.

Trotz des Rechtsstreits, der ja immer auch das Risiko des Unterliegens in sich birgt, machte sie weiter wie bisher, erschien nicht oder nur kurz. Sie wurde abgemahnt und schließlich beim nochmaligen Verstoß fristlos gekündigt. Gegen die Kündigung klagte sie. Während des Laufs des Kündigungsschutzverfahrens hatte das BAG schon die Festellungsklage der Arbeitnehmerin abgewiesen.

Auch die Kündigungsschutzklage verlor die Arbeitnehmerin daraufhin zu Recht. Das BAG war an die Entscheidung hinsichtlich der Feststellung zur Wochenarbeitszeit gebunden. Es musste nun nur noch prüfen, ob der Verstoß gegen die Arbeitspflicht die fristlose Kündigung rechtfertigte. Das bejahte das höchste deutsche Arbeitsgericht. Die Klägerin habe sich standhaft geweigert, überhaupt eine nach Zeitabschnitten zu berechnende Arbeitsleistung zu erbringen, obwohl sie dazu verpflichtet war.

Auch der Versuch, sich auf „Irrtum“ zu stützen nützte der Frau nicht mehr. Sie hatte sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und trage daher das Risiko, dass sie mit der Bewertung dieses Rechts falsch liegen kann. Sie hätte den Irrtum nur dann nicht verschuldet, wenn sie mit ihrem Unterliegen nicht zu rechnen brauchte. Davon kann hier nun wirklich keine Rede sein. Die vielen Ermahnungen und Abmahnungen des Arbeitgebers hätten sie schon wach rütteln müssen. Sie hätte zumindest bis zum Ausgang ihrer Feststellungsklage „unter Vorbehalt“ der rechtskräftigen Feststellungen durch das BAG nach der Weisung des Arbeitgebers arbeiten müssen. So aber hat sie ihr Arbeitsverhältnis leichtfertig verspielt.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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