Wer unterschreibt die Kündigung?
Diese Frage ist nur scheinbar banal, denn oft genug werden Kündigungen wegen der Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen. Unterschreibt die Kündigung nämlich jemand, den der Arbeitnehmer gar nicht kennt und der weder aus dem Handelsregister als bevollmächtigt ersichtlich ist noch als Bevollmächtigter erkennbar ist (z.B. Personalleiter) und legt derjenige, der die Kündigung unterschrieben hat, auch keine Vollmacht vor, dann wird es eng für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer hat dann nämlich das Recht, die Kündigung wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht unverzüglich – max. innerhalb 5 Tagen – zurückzuweisen.
„Schuld“ daran ist § 174 BGB, in dem es heißt:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
In dem folgenden Video erkläre ich Ihnen, wie Sie Fehler bei der Ausstellung einer Kündigung vermeiden können.
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