24 Jun
2010

Quartalsende ist Kündigungszeit …

Quartalsende ist Kündigungszeit, d.h. man sollte sich wieder einmal Gedanken darüber machen, wann eine Kündigung wirksam zugegangen ist, ob „der Richtige“ die Kündigung unterschrieben hat und was man gegen eine Kündigung unternehmen kann.

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Viele Kündigungsfristen lauten „x Wochen/Monate zum Quartalsende“. Da die Zeit rennt und es scheinbar gar nicht so einfach ist, eine Kündigung wirksam zuzustellen, kann sich durch einen Fehler desjenigen, der kündigen will, für den anderen ein Vorteil ergeben. Eine Kündigung wird nämlich erst dann wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Erst dann beginnt die Kündigungsfrist und auch die Klagefrist zu laufen. Derjenige, der kündigt, muss ggf. bei Gericht den Zugang auch beweisen. Das hört sich einfacher an, als es ist.

Kündigung unter Anwesenden

Eine Kündigung unter Anwesenden (sehen Sie dazu dieses kurze Video an) geht zu, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt. D.h. entweder nimmt der Empfänger die Kündigung in die Hand oder, wenn er das verweigert, geht sie auch zu, wenn man sie ihm vor die Füße wirft. Man kann also den Zugang einer Kündigung nicht wirklich verhindern.

Kündigung unter Abwesenden

Unter Abwesenden (sehen Sie dazu dieses kurze Video an) wird es schwieriger. Ein einfacher Brief ist ganz schlecht. Der geht garantiert verloren; sprich: man hat keinen Zugangsnachweis. Ein Einschreiben mit Rückschein geht erst zu, wenn der Empfänger es von der Post abholt oder wenn der Postbote es dem Empfänger in die Hand drück und sich quittieren lässt. ABER: Man hat beim Einschreiben, ob nun als Einwurfeinschreiben oder als Einschreiben mit Rückschein, nur den Nachweis, dass ein Schriftstück zugegangen ist. Was da drin war, kann man damit nicht nachweisen. Die sicherste Methode der Zustellung einer Kündigung unter Abwesenden ist und bleibt also der Bote. Der muss aber nicht nur den Brief einstecken. Er muss auch wissen, welchen Inhalt der Brief hat. D.h., der Bote liest den Brief, tütet ihn dann ein und bringt ihn zur fraglichen Adresse. Dort übergibt er entweder den Brief oder er vergewissert sich, dass er den richtigen Briefkasten hat, steckt den Brief dort ein, macht ein Foto vom Briefkasten und vermerkt auf der Kopie (!) der Kündigung, dass er und wann er die Kündigung in welchen Briefkasten eingeworfen hat. Nach diesem Kraftakt hat man es geschafft, die Kündigung ist zugegangen. Für den Empfänger der Kündiging bietet schon die Schwierigkeit der Zustellung einer Kündigung unter Abwesenden Handlungsspielraum….

Schriftform und Vollmacht

Ist die Kündigung ohne Zweifel zugegangen, dann ist das Augenmerk auf die Unterschrift zu lenken. Nur schriftliche, d.h. unterschriebene Kündigungen sind wirksam. Sie müssen aber auch von der richtigen Person unterschrieben sein. Es gibt nämlich eine versteckte Vorschrift im BGB (§ 174 ), die besagt, dass eine Kündigung unwirksam ist,

– wenn sie von einem Bevollmächtigten unterschrieben wird und

– dieser eine Vollmachtsurkunde (Original!) nicht vorlegt und

– der Empfänger die Kündigung aus diesem Grund (“ hat die Vollmachtsurkunde nicht vorgelegt“) die Kündigung unverzüglich (3 bis 10 Tage) zurückweist.

Das Ganze funktioniert dann nicht, wenn der Vollmachtgeber den anderen (in der Regel Arbeitnehmer) von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt (Intranet, Schwarzes Brett o.Ä.)

§ 174 BGB ist also durchaus einen Versuch wert, die Kündigung zu Fall zu bringen, weil im Zweifel der Personalleiter nicht als Prokurist mit Einzelprokura im Handelsregister steht oder Geschäftsführer ist und auch keine Originalvollmacht vorlegt. Probieren kann man es.

Schließlich bleibt noch der unbedingte Hinweis: Eine Kündigung muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen werden, sonst wird sie wirksam und es ist nicht mehr daran zu rütteln (von wenigen Ausnahmen abgesehen).

Weiterführende Links

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht

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