Selbst die Kündigung durch Personalleiter und Prokuristen kann manchmal ganz schön knifflich sein für Arbeitgeber. Über eine unscheinbare Regelung im BGB habe ich daher schon des Öfteren geschrieben. Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, wie wichtig das Thema „Richtig kündigen“ wirklich ist (BAG Urt. v. 25.9.2014, 2 AZR 567/13).
Es geht um § 174 BGB, in dem es heißt:
„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“
In dem Fall, den das Bundesarbeitsgericht war es, wie so oft: Die Kündigung wurde natürlich nicht vom Inhaber persönlich unterschrieben und auch nicht vom Geschäftsführer. Sie war unterschreiben von einem Herrn K (Personalleiter und Prokurist) mit ppa. und von einem Personalsachbearbeiter mit i.V. unterschrieben. Der Arbeitnehmer, der diese Kündigung bekommen hatte, wies diese sofort wegen fehlender Vorlage einer Vollmacht der Unterzeichner zurück (§ 174 Satz 1 BGB – siehe oben). Nun stritten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber, ob der Arbeitnehmer die Kündigung zurecht zurückweisen durfte oder ob dieser Schritt wegen § 174 Satz 2 BGB verstellt war. Der Arbeitgeber behauptete nämlich, dass der Herr K dem Arbeitnehmer zum einen als Personalleiter bekannt war und zum anderen auch noch Prokurist sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das LAG hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des LAG aufgehoben und zur weiteren Sachaufklärung an das LAG zurückverwiesen.
Was hatte das BAG zu beanstanden? Eine Originalvollmacht hatte der Kündigung unstreitig nicht beigelegen. Jetzt kommt es darauf an, ob der Arbeitnehmer aus der Stellung des Unterzeichners der Kündigung im Unternehmen ohne Weiteres entnehmen kann, dass dieser Mensch auch zur Kündigung berechtigt ist. Dies ist so bei Prokuristen, Generalbevollmächtigten und Personalleitern, wenn der Arbeitnehmer weiß, dass die kündigende Person diese Stellung inne hat, weil er vom Arbeitgeber diesbezüglich informiert wurde. Herr K war Prokurist. Er war jedoch, wie sich aus dem Handelsregister ergab „nur“ Gesamtprokurist, d.h. er durfte die Firma nur zusammen mit einem weiteren Prokuristen oder einem Geschäftsführer nach außen vertreten. Der zweite Unterzeichner der Kündigung war weder das eine noch das andere. Wäre Herr K Prokurist mit Alleinvertretungsberechtigung gewesen, dann hätte der Arbeitgeber die Mitarbeiter diesen Umstand nicht extra noch informieren müssen, denn jedem ist ein Blick ins Handelsregister zuzumuten. Herr K war aber Gesamtprokurist. Noch nicht aufgeklärt war die Frage, ob der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass Herr K auch Personalleiter war. Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer dies – zum Beispiel durch die interne Info-Kanäle (Schwarzes Brett, Mitarbeiterzeitung, Intranet usw.) mitgeteilt hatte, dann reicht allein die Stellung als Personalleiter, um dem Arbeitnehmer die Möglichkeit der Zurückweisung einer Kündigung zu nehmen. Wenn der Arbeitnehmer wusste, dass Herr K Personalleiter war, dann ist es laut BAG sogar o.k., dass er als Generalprokurist nicht mit einem weiteren Prokuristen oder Geschäftsführer sondern einem einfachen Sachbearbeiter gekündigt hat. Wenn jemand Personalleiter ist, dann muss der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass er auch kündigen darf.
Das LAG muss nun aufklären, ob der Arbeitnehmer über die Stellung des Herrn K als Personalleiter informiert war.
Es ist Arbeitgebern zu raten, ihre Bevollmächtigten in Sachen Kündigung den Arbeitnehmern auch zur Kenntnis zu bringen und dieses „In Kenntnis setzen“ zu dokumentieren. Im Zweifel lieber ein paar Originalvollmachten in der Schublade haben.