26 Mai
2014

Pannen bei Kündigungen: Personalleiter ohne Vollmacht

Arbeitgeber können bei Kündigungen nicht vorsichtig genug sein, denn oft genug steckt der Teufel im Detail und es kommt zu Pannen bei Kündigungen.

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Der Unscheinbare: § 174 BGB

Gerade die unscheinbare Vorschrift des § 174 BGB kann sich als üble Stolperfalle entpuppen: wenn ein Vertreter des Arbeitgebers bei der Kündigung nicht eine auf ihn lautende Originalvollmacht vorlegt und dieser Kündigende vorher nicht vom Arbeitgeber als „zur Kündigung berechtigte Person“ allen Arbeitnehmern bekannt gemacht wurde, dann kann der Arbeitnehmer die Kündigung wegen fehlender Vollmachtsvorlage zurückweisen und die Kündigung ist futsch.

Zwar kann der Arbeitgeber dann noch mal kündigen und die Formalien einhalten aber oft wird damit auch eine neue Kündigungsfrist in Gang gesetzt, weil man es zu spät merkt. Bei langen Kündigsfristen kann das teuer werden.

Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein

Das LAG Schlesweig-Holstein hat am 25.2.2014 (1 Sa 252/13) folgenden Fall zu dieser Thematik entschieden: Ein Arbeitnehmer war als Vertriebsmitarbeiter Anfang Juni 2012 bei einem Arbeitgeber (Konzernstruktur) eingestellt worden. Das Einstellungsgespräch führte Frau K mit ihm, die einer anderen Konzerngesellschaft angehörte und für die Personalangelegenheiten der gesamten Gruppe zuständig war, was der Arbeitnehmer aber so genau nicht wusste. Ihre Mails unterschrieb Frau K immer nur mit ihrem Vornamen und gab keine weiteren Funktionsbezeichnungen an. Mitte Januar 2013 bekam der Arbeitnehmer eine von Frau K unterschriebene Kündigung. Unter der Unterschrift von Frau K stand HR-Director. Außerdem war der Kündigung eine KOPIE einer Vollmacht des Geschäftsführers des Arbeitgebers beigefügt. Der Arbeitnehmer ging zum Anwalt und wies die Kündigung 5 Tage nach Erhalt wegen fehlender Vorlage einer Originalvollmacht zurück. Er berief sich auf § 174 BGB, in dem es heißt:

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

Dann erhob er Klage und machte die Unwirksamkeit der Kündigung wegen des Formfehlers „fehlende Vollmachtsvorlage“ geltend. Außerdem berief er sich noch auf das Kündigungsschutzgesetz, was jedoch ausgeblendet werden soll.

Das Landesarbeitsgericht gab dem Mann recht. Er gewann den Kündigungsschutzprozess. Seitens des Arbeitgebers hatte man vorgetragen, dass dem Arbeitnehmer doch hätte klar sein müssen, dass Frau K zur Kündigung berechtigt ist, schließlich habe sie das Einstellungsgespräch geführt.

Das ließ das Gericht nicht gelten, weil die Befugnis, Leute einzustellen und die Befugnis, Leute zu entlassen arbeitsrechtlich gesehen immer 2 Paar Stiefel sind. Jemand der einstellen darf muss nicht automatisch auch Entlassen dürfen und umgekehrt. Das Gericht verwies den Arbeitgeber auf § 174 Satz 2 BGB: Er hätte den Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzen müssen, dass Frau K Personalleiterin ist. Daraus hätte der Arbeitnehmer dann schließen müssen, dass sie auch kündigen darf. Diese Information muss vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gelangen. Es reicht nicht, wenn ein anderes Konzernunternehmen den Arbeitnehmer davon in Kenntnis setzt, denn die Vorschrift des § 174 Satz 2 BGB ist eindeutig und spricht davon, dass der Vollmachtgeber (= Arbeitgeber) den Arbeitnehmer in Kenntnis gesetzt hat.

Es reicht auch nicht aus, so das strenge LAG, dass der Personalleiter rein intern auf die Stelle als P-Leiter berufen wird. Es wird weiter vorausgesetzt, dass man das nach außen trägt und den Mitarbeitern bekannt macht.

FAZIT

Für den Arbeitgeber war es zum Haare raufen aber rechtlich absolut korrekt vom LAG gelöst. Hätte der Arbeitgeber doch nur eine Originalvollmacht beigelegt …. Für solche Fälle empfiehlt es sich, entweder einen Stapel Originalvollmachten an den P-Leiter zu geben oder dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiter davon in Kenntnis gesetzt werden, wer „ihr“ zuständiger P-Leiter ist. Und immer schön mit der Funktion unterschreiben. Ein Impressum bei Emails ist gerade für solche Fälle sinnvoll.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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