27 Dez
2012

Vollmacht fehlte bei der Betriebsratsanhörung – Kündigung unwirksam?

Was tun, wenn die Vollmacht fehlte bei der Betriebsratsanhörung? Ist die Anhörung des Betriebsrates, die der Anwalt des Arbeitgebers für den Arbeitgeber durchführte, ohne eine Originalvollmacht vorzulegen, wirksam? Oder führt das zu einer unwirksamen Anhörung und damit auch zu einer unwirksamen Kündigung?

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Der Fall des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2012 (6 AZR 348/11 – bisher nur Pressemitteilung; Vorinstanz LAG Baden-Württemberg 7 Sa 8/11) folgenden -sinngemäßen- Fall zu entscheiden:

Ein Arbeitgeber, bei dem es auch einen Betriebsrat gab, wollte dem Betriebsratsvorsitzenden kündigen, weil der komplette Betrieb stillgelegt wurde. Vor Ausspruch der Kündigung wurde die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG durchgeführt. Dazu bediente sich der Arbeitgeber eines Rechtsanwaltes. Dieser hatte jedoch bei der Anhörung des Betriebsrates keine auf sich lautende Originalvollmacht vorgelegt. Der Betriebsratsvorsitzende, gegen den sich die geplante Kündigung richtete, nahm das Anhörungsschreiben entgegen und wies es gemäß § 174 BGB wegen Nichtvorlage einer Originalvollmacht zurück. Gleichwohl erhielt der Betriebsratsvorsitzende die Kündigung. Im Kündigungsschutzprozess berief sich der gekündigte Betriebsratsvorsitzende darauf, dass die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung unwirksam sei. Der klagende Betriebsratsvorsitzende verlor, mit unterschiedlichen Begründungen, in allen 3 Instanzen. Die Begründung des LAG und des Bundesarbeitsgerichts sind jedoch praktisch sehr interessant:

Die maßgeblichen Vorschriften

3 Vorschriften sind zur Lösung des Falles maßgeblich

§ 26 BetrVG:

„(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.“

§ 174 BGB:

„Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.“

§ 102 Abs. 1 BetrVG:

„(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. ….“

Entscheidung des LAG

Das LAG Baden-Württemberg hatte die Kündigungsschutzklage aus folgendem Grund zurückgewiesen:

1. Schritt:

Der Betriebsratsvorsitzende konnte als direkt von der Kündigung Betroffener gemäß § 26 BetrVG die Anhörung zu seiner eigenen Kündigung in Empfang nehmen. Er war nicht im Sinne der Vorschrift verhindert. Die Anhörung ist also wirksam beim richtigen Adressaten (gem. § 26 BetrVG immer Vorsitzender, es sei denn „Verhinderung“) gelandet.

2. Schritt:

Der Vorsitzende war aber hinsichtlich Beschlussfassungen zu seiner Kündigung als direkt Betroffener „verhindert“ im Sinne des § 26 Abs. 2 BetrVG. Er durfte also den Beschluss, das Zurückweisungsschreiben „Weisen wir das Anhörungsschreiben aufgrund fehlender Vollmachtsvorlage zurück.“ an den Rechtsanwalt zu schicken nicht (mit)fassen. Seine Mitwirkung an diesem Beschluss macht den Beschluss selbst unwirksam und somit auch sein Zurückweisungsschreiben.

3. Schritt:

Das LAG Baden-Württemberg hat daher § 102 BetrVG als erfüllt angesehen. Die Kündigung war wirksam. (Die weitere Prüfung hatte ergeben, dass auch andere Gründe, die zur Unwirksamkeit führen könnten, nicht vorlagen.)

Das LAG hat jedoch grundsätzlich keine Bedenken gegen die Anwendung des § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung gehabt. Es hat ausgeführt, dass es sich bei der Anhörung des Betriebsrates um eine grundsätzlich formlos mögliche zumindest geschäftsähnliche Handlung handele, auf die §  174 BGB analog anzuwenden gewesen wäre. Die Anhörung des Betriebsrates nach § 102 BetrVG ist auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet: Die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates soll in Gang gesetzt werden. Wie bei der Kündigung, auf den § 174 BGB anwendbar ist, soll auch bei der Anhörung des Betriebsrates so schnell wie möglich Rechtssicherheit darüber eintreten, ob der Arbeitgeber den Handelnden wirklich eingesetzt hat und dessen Erklärungen für und gegen sich gelten lassen will. Die Begründung des LAG Baden-Württemberg ist absolut nachvollziehbar: Auch der Betriebsrat will sicher sein, dass er mit jemandem kommuniziert, der dazu auch bevollmächtigt ist.

BAG – Lösung: Macht nichts, wenn die Vollmacht fehlte bei der Betriebsratsanhörung

Das Bundersarbeitsgericht sah das anders. Es hat die Revision des klagenden Betriebsratsvorsitzenden auch zurückgewiesen, dies aber anders begründet als das LAG Baden-Württemberg. Für den Arbeitnehmer ist das gleichgültig. Verloren ist verloren – egal wie. Aber für die Praxis ist es interessant. Das Bundesarbeitsgericht vertritt nämlich die Ansicht, dass § 174 BGB auf die Betriebsratsanhörung gar nicht anzuwenden ist. Es hat das damit begründet, dass das Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG formlos möglich ist. Auch mündlich oder telefonisch kann die Anhörung erfolgen. Auch in einem solchen Fall beginne die Frist des § 102 BetrVG zu laufen. Der Betriebsrat könne ja bei Zweifeln an der Bevollmächtigung den Arbeitgeber fragen. Leider liegt die Begründung des Urteils des Bundesarbeitsgerichts noch nicht vor. So ganz überzeugt die in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgericht gelieferte kurze Begründung nämlich nicht. Um das Anhörungsverfahren und damit die Frist in Gang zu setzen muss auch der richtige die Anhörung durchführen. So könnte man es ja auch sehen. Doch auch wenn man die Begründung nicht überzeugend findet, man muss damit leben.

FAZIT

Das bei Kündigungen beliebte Zurückweisungsspielchen nach “ 174 BGB, mit dem man immerhin ein wenig Sand ins Getriebe des kündigenden Arbeitgebers werfen kann, geht bei der Betriebsratsanhörung nicht mehr auf.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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