Urlaubsgeld

Urlaubsgeld nur nach besonderer Vereinbarung

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers, die einer besonderen vertraglichen Grundlage bedarf. Es ist nicht zu verwechseln mit dem UrlaubsENTGELT. Das Urlaubsentgelt ist gesetzlich geregelt und bedeutet „bezahlte Freistellung“. Urlaubsgeld wird gezahlt, damit der Arbeitnehmer die Mehraufwendungen, die so ein Urlaub mit sich bringt, gut bewältigen kann.

Bildnachweis: Mr. Nico / photocase.de

Das Urlaubsgeld kann im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einern Betriebsvereinbarung geregelt sein. Doch auch die betriebliche Übung kann Anspruchsgrundlage für das Urlaubsgeld sein.

Der Arbeitgeber, der allen Arbeitnehmern diese Leistung zukommen lassen möchte, muss hierbei den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.

Anspruch auf Urlaubsgeld beenden

Der Arbeitgeber kommt grundsätzlich nicht durch einseitige Erklärung von seiner Zusage weg.

Eine Ausnahme gibt es, wenn der Arbeitgeber sich den Widerruf vorbehält. Dabei muss er jedoch schon in der Klausel, die ihn zum Widerruf berechtigt, angeben, aus welchen Gründen (wirtschaftliche Gründe, Verhalten des Arbeitnehmers) er widerrufen können darf. Sonst ist die Widerrufsklausel unwirksam.

Auch der Freiwilligkeitsvorbehalt („Diese Leistung erfolgt freiwillig“) kann nur die Leistung für die Zukunft beseitigen, nicht aber für den laufenden Bezugszeitraum. D.h., wenn der Arbeitgeber die Sonderzahlung im kommenden Jahr nicht mehr zahlen will, muss er spätestens am Anfang des Bezugszeitraumes, also zu Beginn des neuen Jahres, seinen Mitarbeitern sagen, dass er in diesem Jahr keine Sonderzahlungen mehr leisten wird. Außerdem muss er bei der Gewährung der Sonderzahlung mitteilen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft besteht.

Es ist erlaubt, dass der Arbeitgeber das Urlaubsgeld nicht auszahlt, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung gekündigt ist. Das jedoch muss ebenfalls im Arbeitsvertrag so vorgesehen werden.

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