Urlaubsentgelt

Bezahlung während des Urlaubs = Urlaubsentgelt

Der Witz beim gesetzlichen Mindesturlaub ist die Bezahlung. Die Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf Urlaub, sollen sich erholen können und gleichzeitig, laut Arbeitsrecht, ihr Gehalt weiter bekommen. Diese Bezahlung, also die Zahlung während dem Urlaub, nennt man Urlaubsentgelt. Das Urlaubsentgelt ist nicht zu verwechseln mit dem Urlaubsgeld oder dem Arbeitsentgelt. Denn das so genannte Urlaubsgeld ist, im Gegensatz zum Urlaubsentgelt, eine Sonderzahlung, die in einem Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag schriftlich festgehalten werden muss. Die Höhe des Urlaubsgeldes, also der zusätzlichen Summe zum Lohn, variiert je nach Arbeitgeber. Der Sinn hinter der Zahlung von Urlaubsgeld: Arbeitnehmer sollen sich im Urlaub ein bisschen was leisten können. Auf Urlaubsgeld hat man keinen gesetzlichen Anspruch sondern nur einen arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen.

Das Urlaubsentgelt hingegen ist in § 1 BUurlG (Bundesurlaubsgesetz) gesetzlich vorgeschrieben, ebenso wie der Urlaubsanspruch. Es ist ein unverzichtbares Recht und ein Anspruch jedes Arbeitnehmers, wie sich aus § 13 Abs. 1 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz) ergibt. Über den gesetzlichen Mindesturlaub  hinaus kann der Arbeitgeber, laut Arbeitsrecht, weiteren bezahlten Urlaub gewähren. In der Regel gewähren Arbeitgeber zwischen 25 und 30 Urlaubstagen pro Jahr.

Berechnung und Fälligkeit

Die Bezahlung während des Urlaubs berechnet sich aus dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor dem Urlaub, laut gesetzlichen Regelungen. Nicht berücksichtigt oder vorgeschrieben werden bei der Höhe des Lohns im Urlaub die Mehrbezahlungen für Überstunden beim Arbeiten. Der normale Stundenlohn für die Überstunden fließt aber in die Berechnung mit ein. Gehaltserhöhungen, die auf Dauer angelegt und im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sind, müssen berücksichtigt werden.

Teile der Vergütung, die nichts mit der Arbeitsleistung zu tun haben, wie zum Beispiel spezifische Provisionen vom Arbeitsverdienst, werden bei der Berechnung  und der Höhe des Urlaubsentgelts nicht berücksichtigt.

Das Urlaubsentgelt wird bei einer 5-Tage-Woche wie folgt berechnet:

Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen geteilt durch 65 Tage multipliziert mit der Anzahl der Urlaubstage.

Wenn ein Arbeitnehmer noch keine 13 Wochen bei dem Arbeitgeber gearbeitet hat, dann kann man nur den Durchschnittsverdienst der bisher gearbeiteten Wochen zur Berechnung heranziehen.

Es ist vorgeschrieben, dass das Urlaubsentgelt ist vor Beginn des Urlaubs fällig ist. Das ergibt sich aus § 11 Abs. 2 BUrlG (Bundesurlaubsgesetz).

Rückzahlung von Urlaubsentgeld

Es kann passieren, dass ein Arbeitnehmer schon zu Beginn des Jahres, also die ersten Monate im Jahr, den ganzen Urlaub nimmt und dann in der ersten Jahreshälfte aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. In so einem Fall, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Jahreshälfte bereits kündigt, hätte er mehr Urlaub bekommen, als ihm zusteht. Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber das zu viel gezahlte Urlaubsentgelt vom Arbeitnehmer zurück verlangen kann. Dies ist jedoch nicht so. § 5 Abs. 3 BUrlG  (Bundesurlaubsgesetz) regelt ganz klar, dass zu viel gezahltes Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden kann.

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