Betriebsvereinbarung

Als Betriebsvereinbarung bezeichnet man die Regelungen, die der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat aushandelt und die für alle Arbeitnehmer gleichermaßen gelten.

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Die Betriebsvereinbarungen sind also schriftliche Regelungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, die Auswirkungen auf das einzelne Arbeitsverhältnis haben können. Sie enthalten Regelungen, die die gesamte Belegschaft betreffen.

Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung

Sie gilt unmittelbar und zwingend in dem Betrieb, für den sie abgeschlossen ist und für die dort arbeitenden Arbeitnehmer. Ein Verzicht auf Rechte aus der Betriebsvereinbarung ist nur mit Zustimmung des Betriebsrates möglich.
Sie gibt dem Arbeitnehmer also direkte Ansprüche, regelt aber auch seine Pflichten (siehe z.B. Betriebsordnung). Sie sind eine wichtige Rechtsquelle. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Betriebsvereinbarungen im Betrieb auszulegen.

Der Arbeitgeber und der einzelne Arbeitnehmer können natürlich trotzdem individuelle Bedingungen aushandeln. Solange diese günstiger sind, als die Regelungen der Betriebsvereinbarung, ist das in Ordnung.

Sind aber die Regelungen im Arbeitsvertrag ungünstiger, dann verdrängt die günstigere Betriebsvereinbarung den ungünstigeren Arbeitsvertrag.

Abschluss und Durchführung

Das Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung ist in § 77 Abs. 2 BetrVG geregelt. Danach bedarf diese Regelung der Schriftform. Sie muss also von beiden Seiten unterschrieben sein. Außerdem ist auf beiden Seiten ein Beschluss über die Einigung erforderlich.

Da die Betriebsvereinbarung Rechtsquelle des Arbeitsverhältnisses ist, muss sie dem Arbeitnehmer auch zugänglich sein. Der Arbeitgeber muss sie also aushängen. Es genügt nicht, dass er sie dem Arbeitnehmer auf Nachfrage gibt. Es kommt dennoch vor, dass Betriebsvereinbarungen unter Verschluss gehalten werden. Wenn ein Arbeitnehmer dann geltend machen kann, dass ihm die BV nicht zugänglich gemacht wurde, kann das zu einem Schadensersatzanspruch führen.

Nach § 77 Abs. 1 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Regelungen der BV durchzuführen.

 

Beispiel

Wenn einzelne Arbeitnehmer ein Weihnachtsgeld laut Arbeitsvertrag bekommen, dann ist es NICHT möglich, dass Arbeitgeber und Betriebsrat sich zusammentun und das Weihnachtsgeld für alle streichen.
Umgekehrt kommen Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag kein Weihnachtsgeld vereinbart haben aber in den Genuss desselben, wenn eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen wird.
Nicht alles kann in der Betriebsvereinbarung geregelt werden: Gibt es zu einer bestimmten Materie (z.B. Arbeitsentgelt) schon eine tarifvertragliche Regelung, dann sind Arbeitgeber und Betriebsrat dadurch gesperrt und können diesen Bereich nicht mehr regeln.

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