Tarifvertrag

Für wen gilt der Tarifvertrag?

Der Tarifvertrag ist eine wichtige Rechtsgrundlage im Arbeitsverhältnis. Tarifverträge sind anwendbar, wenn

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind. D.h. der Arbeitgeber gehört dem tarifschließenden Arbeitgeberverband an und der Arbeitnehmer der tarifschließenden Gewerkschaft

oder

  • im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag Bezug genommen wird (auch durch Einheitsregelung oder Gesamtzusage)

oder

  • der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde

oder

oder

Foto: Karsten Jipp – Photocase

Ist nicht auf den Tarifvertrag Bezug genommen, wurde er auch nicht für allgemeinverbindlich erklärt, verweist keine Betriebsvereinbarung auf den Tarifvertrag und gibt es keine betriebliche Übung, dann haben tatsächlich nur Gewerkschaftsmitglieder Anspruch auf tarifliche Leistungen. Die Arbeitnehmer, die der Gewerkschaft nicht angehören, können sich auch nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen.

Inbezugnahme des Tarifvertrags im Arbeitsvertrag

Vielfach wird jedoch in Arbeitsverträgen auf Tarifverträge Bezug genommen und somit entstehen die tariflichen Ansprüche auch für die nicht-organisierten Arbeitnehmer; zumindest soweit im Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag Bezug genommen wurde. Es ist somit auch möglich, nur Teile eines Tarifvertrages in den Arbeitsvertrag einzubeziehen.

Wurde im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen, ist eine einseitige Lösung von der tariflichen Regelung auch nicht ohne weiteres möglich. Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber aus dem Arbeitgeberverband ausgetreten ist. Je nach Ausgestaltung der Verweisungsklausel ist der Arbeitgeber in diesem Falle sogar an Änderungen des Tarifvertrages oder an einen neuen Tarifvertrag gebunden. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auf den „Tarifvertrag …. in der jeweils gültigen Fassung“ verwiesen wurde. Will man von den tariflichen Ansprüchen wegkommen, hilft nur die Änderungskündigung oder eine einvernehmliche Lösung.

Der allgemeinverbindliche Tarifvertrag

Tarifverträge, die für allgemeinverbindlich erklärt wurden, gelten für die in den Geltungsbereich dieser Tarifverträge fallenden Arbeitsverhältnisse wie Gesetze. Für das Baugewerbe und das Gebäudereinigerhandwerk gibt es zum Beispiel solche für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht regelmäßig eine aktuelle Liste der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge. Das ist zumindest ein erster Anhaltspunkt, um herauszufinden, ob ein solcher Tarifvertrag gilt. Weitere Auskünfte bekommt man bei den Tarifregistern der Länder.

Geltung von Tarifverträgen durch betriebliche Übung

Auch durch eine betriebliche Übung können tarifliche Ansprüche im jeweiligen Arbeitsverhältnis entstehen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber immer nach der tariflichen Lohntabelle bezahlt und eingruppiert oder wenn tarifliche Urlaubs- und Weihnachtsgelder gezahlt werden. Die Möglichkeiten sind vielfältig. Da es bei einer betrieblichen Übung keine klaren Aussagen des Arbeitgeber gibt – er tut ja einfach nur etwas immer wieder – ist es hier schwieriger einen tariflichen Anspruch zu erkennen und nachzuweisen. Dies muss nämlich der Arbeitnehmer tun, der sich auf den Anspruch beruft.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können sich nicht einfach der tariflichen Ansprüche entziehen, indem sie aus dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft austreten. Der Tarifvertrag bleibt solange wirksam, bis er endet und/oder ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen ist.

 

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