Rückzahlungsklausel

Rückzahlungsklausel als arbeitsrechtliches Bindemittel

Die Rückzahlungsklausel soll den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber binden. Er schützt damit seine Investitionen in den Arbeitnehmer.

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Durch Rückzahlungsklauseln ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber innerhalb einer bestimmten Zeit nach Erhalt einer Leistung des Arbeitgebers verlässt, den Betrag zurückzahlen muss.

Bildnachweis: complize / photocase.de

Die Rückzahlungsklausel ist so ausgestaltet, dass der Arbeitgeber die Kosten einer Bildungsmaßnahme oder die Gratifikation/das Urlaubsentgelt/die Umzugskosten zurückverlangen kann, wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb einer bestimmten Zeit aus dem Arbeitsverhältnis löst oder dem Arbeitgeber Anlass zur Beendigung gibt (verhaltensbedingte Kündigung). Dabei ist aber auch zu beachten, dass der zurückzuzahlende Betrag sich mit der Zeit verringert.

Es gibt die Rückzahlungsklausel vor allem bei Fort- und Weiterbildungskosten, bei Umzugskosten, bei Urlaubsentgelt und bei Gratifikationen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, 13. Gehalt etc.).

Wirksamkeitsvoraussetzung

Da Art. 12 GG die Berufsfreiheit schützt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über Gebühr an sich binden. Gleichwohl hat er ein Interesse, wenn er einen Mitarbeiter zusätzlich ausbildet, dass er auch die Früchte dieser Ausbildung ernten kann.

Will der Arbeitgeber aber die Rückzahlung verlangen, dann muss die Rückzahlung und deren Modalitäten im ArbeitsvertragTarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Die Schriftform ist an sich nicht erforderlich. Aber gemäß Nachweisgesetz muss der Arbeitnehmer über diese wichtige Regelung eine schriftliche Niederschrift bekommen.

Grenzen

Es gibt auch gesetzliche Grenzen für Rückzahlungsklauseln. So darf zum Beispiel in einem Berufsausbildungsverhältnis nicht vereinbart werden, dass die Ausbildung bezahlt werden muss, wenn der Azubi nach abgeschlossener Ausbildung zu einem anderen Arbeitgeber geht.

Eine Rückzahlungsklausel im Arbeitsvertrag wird einer sogenannten AGB-Kontrolle unterworfen. Das bedeutet, die Klausel darf nicht überraschend sein, sie muss klar, transparent und bestimmt sein und sie darf den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Für den Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein, wie hoch der Betrag ist, den er ggf. zurückzahlen muss und wie er sich zusammensetzt.

Zu den Einzelheiten verweise ich auf die 3 Artikel zu Rückzahlungsklauseln bei Gratifikationen, Umzugskosten und Fortbildungen in diesem Lexikon.

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