Rückzahlung von Umzugskosten

Sind Umzugskosten generell zu erstatten?

Nein. Es gibt grundsätzlich keinen  gesetzlichen Anspruch auf Erstattung von Umzugskosten.

Ausnahmen:

Im öffentlichen Dienst kann sich ein Anspruch bei Verlegung der Dienststelle ergeben und auch in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen können Regelungen zur Erstattung betrieblich veranlasster Umzugskosten getroffen sein. Auch wenn ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen an einen anderen Ort versetzt wird, kann sich ein Anspruch auf Ersatz der Umzugskosten ergeben. Maßgebliche Vorschrift für diesen Ausnahmefall ist § 670 BGB (Aufwendungsersatz)

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Die Regel ist jedoch: Umzug ist Privatsache.

Arbeitnehmer sind aber als Fachkräfte begehrt, daher müssen sich Arbeitgeber auch bemühen, zum Beispiel mit Sonderzahlungen für den Umzug. Arbeitgeber sind bereit, den Arbeitnehmern alle möglichen Sonderzahlungen und Sonderbehandlungen angedeihen zu lassen. Wenn der Arbeitnehmer extra für seinen Arbeitgeber umziehen muss, kann das ein Hemmschuh für den Abschluss des Arbeitsvertrages sein. Abgesehen von den Stunden an Arbeit und Aufwendungen, die so ein Umzug mit sich bringt, stehen auch ganz erhebliche Kosten im Raum. Arbeitgeber sind daher oft bereit, diese Kosten für den Arbeitnehmer zu tragen. Je tiefer der Arbeitgeber in die Tasche greift, um so mehr Service bedeutet das für den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber möchte natürlich diese Kosten investieren und den Mitarbeiter damit an sich binden. Daher steht gleich zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auch die Frage nach der Rückzahlung von Umzugskosten im Raum. Es könnte ja sein, dass der heiß begehrte Arbeitnehmer noch mehrere Eisen im Feuer hatte und innerhalb kurzer Zeit wieder verschwindet.

Rückzahlung von Umzugskosten – Der Grundsatz

Eine Rückzahlungsklausel bindet den Arbeitnehmer an den Arbeitgeber. Er kann ja nicht weg, weil er in dem Fall den Umzug bezahlen muss. Die drohenden Kosten für den Fall einer Kündigung des Arbeitnehmers können diesen also an der Kündigung hindern. Das beschränkt ihn in seinem Recht aus Art. 12 GG (Berufsfreiheit). Auf der anderen Seite stehen die Interessen des Arbeitgebers. Er will die Kosten ja nicht umsonst aufgewendet haben. In diesem Spannungsfeld findet eine Abwägung der Interessen statt. Das hat das Bundesarbeitsgericht getan:

Bei Umzugskosten sind Rückzahlungsklauseln nur dann zulässig, wenn

  • die Kosten auf maximal ein Monatsgehalt beschränkt sind,
  • die Bindungsdauer maximal 3 Jahre beträgt und
  • der Umzug im Interesse des Arbeitnehmers liegt.

Wenn der Arbeitnehmer aber auf Wunsch und Weisung des Arbeitgebers versetzt wird oder eine Werkswohnung bezieht, dann sind Rückzahlungsklauseln unwirksam.

Wie bei allen Rückzahlungsklauseln ist auch bei der Rückzahlung von Umzugskosten eine Staffelung vorzunehmen. Das heißt, der Betrag muss mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses weniger werden. Bei einer Bindungsdauer von 3 Jahren ist eine Verringerung in Höhe von 1/36 pro Monat erforderlich. Da es sich bei Arbeitsverträgen immer um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, sollten Sie als Arbeitgeber genau hinschauen, wie Sie die Klausel formulieren.

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