Rückzahlung von Gratifikationen

Rückzahlung von Gratifikationen, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld & Co.

Was man hat, hat man, denken sich Viele. Doch leider ist es nicht immer so. Manchmal ist eine Zahlung durch den Arbeitgeber mit dem Wunsch verbunden, dass der Arbeitnehmer ihm treu bleibe.

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Der Arbeitgeber belohnt die Treue mit der Zahlung einer Gratifikation. Daher ist es auch nur verständlich, wenn er sein Geld zurück haben möchte, wenn der Arbeitnehmer ihm -kurz nach der Belohnung – schnöde den Rücken kehrt.

Bildnachweis: onemorenametoremember / photocase.de

Grundlage für die Rückzahlung von Gratifikationen

Will der Arbeitgeber die Rückzahlung von Gratifikationen für den Fall erreichen, dass der Arbeitnehmer im Folgejahr ausscheidet, dann muss er das ausdrücklich im Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag regeln. Doch selbst dann kann er nicht regeln, was er will.

Faustregel für die Rückzahlung von Gratifikationen ist:

  • Bei geringer Gratifikation ist die Rückzahlungsklausel unzulässig.
  • Bei Gratifikationen unter einem Gehalt, ist die Rückzahlung bei Ausscheiden bis zu, 31.3. des Folgejahres zulässig.
  • Bekommt der Arbeitnehmer ein volles Gehalt, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bis maximal 30.4. des Folgejahres an sich binden.

Wenn die Rückzahlung von Gratifikationen im Arbeitsvertrag geregelt wird, dann muss die Klausel einer AGB-Kontrolle standhalten. Arbeitsverträge sind in aller Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen und folgen daher strengen Regeln. Sie müssen daher auch transparent sein, dürfen nicht überraschend daher kommen und den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Es empfiehlt sich daher für Arbeitgeber, diese Klauseln besonders zu kennzeichnen durch eine Überschrift und nicht etwa unter „Vermischtes“ zu vergraben.

Bei Rückzahlungsklauseln in Tarifverträgen wird in der Regel davon ausgegangen, dass durch die Tarifvertragsparteien ein Gleichgewicht und eine gerechte Interessenabwägung hergestellt wird. Sie sind daher nur eingeschränkt überprüfbar (Bsp.: Sittenwidrigkeit, Verstoß gegen Grundrechte etc.)

Treue vs Leistung

Es gibt jedoch immer auch Sonderzahlungen, die nicht nur die Treue belohnen, sondern auch die Leistung des Arbeitnehmers in den vergangenen 12 Monaten vergüten sollen. Das kann schon daran erkennbar sein, dass der Arbeitgeber eine solche Zahlung bei unterjährigem Eintritt in das Unternehmen anteilig gewährt. Dieses kleine Wörtchen „anteilig“ ist praktisch das Aus für die Rückzahlungsklausel. Es deutet den Mischcharakter der Zahlung an. Das Bundesarbeitsgericht hat zu Sonderzahlungen mit Mischcharakter ganz klare Regeln aufgestellt: Keine Rückzahlung für Zahlungen, die eine in der Vergangenheit erbrachte Leistung belohnen. Daher sollten Arbeitgeber bei der Formulierung solcher Klauseln einen Anwalt zu Rate ziehen.

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