Am 22.3.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 448/15; PM 16/17 ) über ein nichtiges Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung zu entscheiden.

Foto: misterQM / photocase.de
Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis der beiden endete. In dem Arbeitsvertrag befand sich eine Klausel, die mit „bezeichnet war und der Arbeitnehmerin vorschrieb, dass sie innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder in selbstständiger noch in unselbstständiger noch in sonstiger Art und Weise in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber treten durfte. Eine Entschädigung dafür war nicht vorgesehen. Jedoch sollte die Frau für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro bezahlen. Das ist hart und man kann sich vorstellen, dass die Arbeitnehmerin sich erheblich unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Sie enthielt sich also des Wettbewerbs. Nach Ablauf der 2 Jahre klagte sie die Hälfte ihres monatlichen Verdienstes ein, nämlich 604,69 Euro pro Monat. Sie gewann die ersten beiden Instanzen. Jedoch bekam der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.
Die Arbeitnehmerin hatte umsonst 2 Jahre lang nicht für die Konkurrenz gearbeitet.
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