28 Mrz
2017

Nichtiges Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung

Am 22.3.2017 hat das Bundesarbeitsgericht (10 AZR 448/15; PM 16/17 ) über ein nichtiges Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung zu entscheiden.

Foto: misterQM / photocase.de

Der Fall:

Ein Arbeitgeber hatte mit seiner Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag geschlossen. Das Arbeitsverhältnis der beiden endete. In dem Arbeitsvertrag befand sich eine Klausel, die mit „bezeichnet war und der Arbeitnehmerin vorschrieb, dass sie innerhalb von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder in selbstständiger noch in unselbstständiger noch in sonstiger Art und Weise in Konkurrenz zu dem Arbeitgeber treten durfte. Eine Entschädigung dafür war nicht vorgesehen. Jedoch sollte die Frau für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro bezahlen. Das ist hart und man kann sich vorstellen, dass die Arbeitnehmerin sich erheblich unter Druck gesetzt gefühlt hatte. Sie enthielt sich also des Wettbewerbs. Nach Ablauf der 2 Jahre klagte sie die Hälfte ihres monatlichen Verdienstes ein, nämlich 604,69 Euro pro Monat. Sie gewann die ersten beiden Instanzen. Jedoch bekam der Arbeitgeber vor dem Bundesarbeitsgericht Recht.

Lösung des BAG: Nichtiges Wettbewerbsverbot bei fehlender Karenzentschädigung

  • Ein Wettbewerbsverbot, dass gar keine Karenzentschädigung vorsieht ist nichtig.
  • Ein nichtiges Wettbewerbsverbot ist nicht zu retten.
  • Es kann auch nicht durch eine im Vertrag vorhandene salvatorische Klausel wiederbelebt werden.
  • Die Parteien hatte eine solche Klausel im Vertrag. Danach sollte eine unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt werden, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt hätten, sofern sie bei Vertragsschluss die Nichtigkeit bedacht hätten.
  • Die Parteien sollen direkt nach Beendigung des Arbeitsvertrages  eine Entscheidung über die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes treffen können. Das ist aber nur möglich, wenn man die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Wettbewerbsklausel aus dem Vertrag heraus ermitteln kann. Das ist nicht möglich, wenn man erst eine wertende Entscheidung treffen muss, was die Parteien denn gewollte hätten, wenn…. Eine solche Abwägung ist immer unsicher und lässt viele Möglichkeiten offen.
  • Ein nichtiges Wettbewerbsverbot kann daher auch nicht zugunsten des Arbeitnehmers mit Hilfe der salvatorischen Klausel in ein wirksames Wettbewerbsverbot umgedeutet werden.

Fazit

Die Arbeitnehmerin hatte umsonst 2 Jahre lang nicht für die Konkurrenz gearbeitet.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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