Weisungsrecht / Direktionsrecht

Arbeitspflicht konkretisiert durch Weisungsrecht

Durch das Weisungsrecht werden die arbeitsvertraglich vereinbarten Eckpunkte mit Leben gefüllt. Der Arbeitgeber konkretisiert mit dem Weisungsrecht die Arbeits- und sonstigen Pflichten des Arbeitnehmers.

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Dies geschieht einseitig. Das Weisungsrecht ist zentrales Abgrenzungsmerkmal zwischen einem Arbeitsverhältnis und einem freien Dienstverhältnis. Durch das Recht, dem Arbeitnehmer zu sagen, was er wie, wo und wann zu tun oder zu lassen hat, wird die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber deutlich, die ein freier Unternehmer nicht hat.

Bildnachweis: benicce / photocase.de

Das Weisungsrecht ist gesetzlich in § 106 Gewerbeordnung und in § 315 BGB geregelt. Nach § 106 Gewerbeordnung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Nach § 315 BGB muss eine Weisung des Arbeitgebers nach billigem Ermessen erfolgen.

D.h. die Weisung muss sich am Arbeitsvertrag/Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung orientieren und muss für den Arbeitnehmer zumutbar sein. Eine Weisung aus reiner Willkür und ohne jeden Grund ist beispielsweise nicht zumutbar.

Grenzen des Weisungsrechts:

Da das Arbeitsverhältnis aber ein Vertragsverhältnis ist, das grundsätzlich von einverständlichen Regelungen ausgeht, sind dem Weisungsrecht Grenzen gesetzt. Andererseits muss es für den Arbeitgeber die Möglichkeit der Weisung geben, weil es unmöglich ist, jedes Detail im Vertrag und noch dazu im Vorhinein zu regeln.

Arbeitsvertrag

Wenn der Arbeitgeber beispielsweise eine Versetzung an einen anderen Standort per Weisungsrecht durchsetzen möchte, muss er zunächst in den Arbeitsvertrag schauen, ob ihm die Versetzung überhaupt erlaubt ist. Das ist schon dann nicht der Fall, wenn es gar keine Versetzungsklausel gibt. Wenn die Versetzungsklausel vorhanden ist, muss geschaut werden, ob sie einen so weiten Rahmen hat, dass die Versetzung an den anderen Standort möglich ist.

Auch bei der Zuweisung einer anderen Tätigkeit kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag hinsichtlich der konkreten Tätigkeit geregelt ist. Viele Arbeitsverträge sind da vage. Aber es gibt auch Verträge, in denen ganz konkret geregelt ist, was der Arbeitnehmer zu tun hat. Wenn dieser Rahmen im Arbeitsvertrag schon so eng vorgegeben ist, ist eine einseitige Weisung nicht mehr möglich. Es bedarf dann entweder einer einvernehmlichen Änderung oder einer Änderungskündigung. Wenn jedoch im Arbeitsvertrag eine wirksame Versetzungsklausel enthalten ist, die die Übertragung zumutbarer, gleichwertiger Tätigkeiten, die den Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitnehmers entsprechen, zulässt. dann sieht es wieder anders aus. Dann kann die Weisung, eine andere Tätigkeit aufzunehmen, zumutbar und wirksam sein.

Doch auch in zeitlicher Hinsicht spielt der Arbeitsvertrag eine wichtige Rolle. Dies kommt etwa bei der Verteilung der Arbeitszeit innerhalb eines Tages und auf die Wochentage zum Tragen. Aber auch bei Zulässigkeit der Anordnung von Überstunden gibt der Arbeitsvertrag den Rahmen für das Weisungsrecht vor.

Betriebsrat

Auch der Betriebsrat hat unter Umständen ein Wort mitzureden. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers wird durch die Mitbestimmungsrechte begrenzt. Nicht nur aber insbesondere sind das die Mitbestimmungsrechte, die Sie im §§ 87, 95 und 99 BetrVG finden.

Tarifvertragliche Grenze

Viele Tarifverträge enthalten Regelungen zur Arbeitszeit, Überstunden, Versetzung usw. Auch hier muss der Arbeitgeber prüfen, bevor er eine Weisung erteilt.

Das Gesetz

hat natürlich auch Vorrang vor der Weisung des Arbeitgebers. Er kann bspw. nicht Arbeitszeiten von 15 Stunden anordnen. Da schiebt das Arbeitszeitgesetz einen Riegel vor. Arbeitnehmer müssen auch nicht mit verkehrsuntüchtigen Fahrzeugen fahren, dürfen auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften und des Arbeitsschutzes pochen etc.

Fazit:

Das Weisungsrecht ist ein schwaches Recht, wenn man bedenkt, welche Rechtsquellen (Arbeitsvertrag. Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) vorrangig sind. Jedoch ist es in diesem Rahmen eine Möglichkeit für den Arbeitgeber, flexibel zu agieren.

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