Urlaubsabgeltung

Wann kommt es zur Urlaubsabgeltung

Ich werde oft oft von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gefragt, ob man den Urlaub nicht einfach auszahlen könne. Es sei so viel zu tun und man könne den Urlaub nicht nehmen bzw. gewähren. Es ist jedoch grundsätzlich nicht möglich, sich den Urlaub auszahlen zu lassen. Der Urlaub dient der Erholung und Regeneration. Er ist Teil des arbeitsrechtlichen Gesundheitsschutzes. Nur wer sich auch immer wieder erholen kann, ist bei guter Gesundheit auf Dauer leistungsfähig. Eine Urlaubsabgeltung, also die Auszahlung der Urlaubstage, ist nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Dies regelt § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz. Selbst wenn der Arbeitgeber noch nicht genommenen Urlaub im laufenden Arbeitsverhältnis auszahlt wird er dadurch nicht frei in seiner Schuld, Urlaub zu gewähren.

In dem Moment, in dem das Arbeitsverhältnis endet, entsteht der Anspruch auf Abgeltung. Es wird ein bis zur Beendigung bestehender Urlaubsanspruch in Geld umgewandelt. Wie und aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis endet, spielt keine Rolle für den Abgeltungsanspruch. Auch ein Arbeitnehmer, der in Rente geht und noch Urlaub übrig hat, bekommt diesen ausgezahlt. Wenn ein Arbeitnehmer stirbt, endet das Arbeitsverhältnis. Die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung ist eine höchstpersönliche Pflicht. Die Erben müssen also nicht diese Pflicht übernehmen. Doch das Ende des Lebens und des Arbeitsverhältnisses führt dazu, dass nicht verbrauchter Urlaub sich ebenfalls in einen Abgeltungsanspruch umwandelt und vererbt wird.

Dieser Anspruch bezieht sich auf den gesetzlich geregelten und den vertraglich (Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag) geregelten Urlaub.

Verzicht, Verfall und Verjährung

Da der Urlaubsabgeltungsanspruch ein reiner Geldanspruch ist, kann der Arbeitnehmer auf ihn verzichten. Dies ist jedoch nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich und nicht schon während des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

In Arbeitsverträgen sind oft Ausschluss- bzw. Verfallfristen enthalten. Diese sind ziemlich kurz. Auch der Urlaubsabgeltungsanspruch kann verfallen. Daher ist darauf zu achten, dass man ihn im Rahmen der arbeitsvertraglichen und tarifvertraglichen Ausschlussfrist geltend macht. Tipp: Solche fiesen Fristen befinden sich meist am Ende des Vertrages.

Sollte es für das Arbeitsverhältnis keine Verfallfrist geben, gilt die 3-jährige Verjährungsfrist. Sie beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen.

 

 

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