Verjährung

Verjährung ist eine Einrede

Wenn ein Anspruch verjährt ist, dann muss der Schuldner nicht leisten. Er kann die Einrede der Verjährung erheben. Der Schuldner muss dies auch tun, denn der Anspruch besteht weiterhin.

Dies ist anders als bei einer Ausschlussfrist. Die Ausschlussfrist vernichtet den Anspruch. Er ist futsch. Daher prüft das Gericht eine solche Ausschlussfrist von Amts wegen.

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D.h., der schusslige und vergessliche Schuldner ist ein Glücksfall für den Gläubiger. Selbst wenn das Gericht sieht, dass die Forderung verjährt ist, darf es nicht darauf hinweisen. Der Schuldner muss schon selbst drauf kommen. Der Schuldner bekommt etwas, wenn er sich auf die Verjährung berufen kann. Er muss dann dauerhaft nicht leisten. Prozessual führt das dazu, dass er alle Tatsachen, die für den Eintritt der Verjährung sprechen, darlegen und beweisen muss.

Fristen

Im Arbeitsrecht gilt in der Regel die 3-jährige Verjährungsfirst für alle vertraglichen Ansprüche. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Außerdem muss der Gläubiger des Anspruchs Kenntnis von den Umständen erlangen, die seinen Anspruch begründen und er muss wissen, wer der Schuldner ist.

Herausgabeansprüche, Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen, Vollstreckungsbescheiden oder gerichtlichen Vergleichen, Schadensersatzansprüche (Verletzung des Lebens der Gesundheit oder der Freiheit) und Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung verjähren nach 30 Jahren. Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren nach 10 Jahren.

Bei Verstoß gegen das Konkurrenzverbot (Wettbewerbsverbot) beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche des Arbeitgebers 3 Monate ab Kenntnis und bei Ansprüchen des Arbeitgebers wegen Verschlechterung von Werkswohnungen beträgt sie 6 Monate.

Hemmung der Verjährung

Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse gehemmt werden. In diesen Zeiträumen läuft die Frist nicht weiter. Sie fängt erst wieder an zu laufen, wenn das hemmende Ereignis beendet ist. So ist die Verjährung gehemmt bei:

  • Verhandlungen über den Anspruch – § 203 BGB
  • Rechtsverfolgunug, wie zum Beispiel Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs usw. – § 204 BGB
  • Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners – § 205 BGB
  • höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist – § 206 BGB
  • familiären oder ähnlichen Gründen – § 207 BGB (z.B. Ansprüche unter Ehegatten während des Bestands der Ehe)
  • Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung (Kindesmissbrauch – gehemmt bis 21. LJ bzw. bis zum Ende der häuslichen Gemeinschaft mit dem Schuldner)

Neubeginn der Verjährung

Nach § 212 BGb beginnt die Verjährung komplett neu zu laufen, wenn der Schuldner den Anspruch anerkennt, um Stundung bittet, einen Anzahlung tätigt etc. oder gerichtliche/behördliche Vollstreckungshandlungen vorgenommen werden.

Die  fiese kleine Schwester der Verjährung …

Die Verjährung mutet lang an. Vielfach werden Ansprüche aber komplett zerstört durch das Eingreifen von *sehr kurzen Ausschlussfristen*. Arbeitnehmer sind daher gut beraten, wenn sie im Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder im anwendbaren Tarifvertrag nach Ausschlussfristen forschen und ihre Ansprüche schnellstmöglich geltend machen. Ausschlussfristen enthalten in der Regel auch Formvorschriften. Es genügt daher in der Regel nicht, wenn man den Anspruch mündlich geltend macht.

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