Arbeitnehmer

Definition: Arbeitnehmer

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Als Arbeitnehmer gilt jemand, der

  • aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages (kann auch mündlich geschlossen sein)
  • im Dienst eines anderen (Arbeitgeber)
  • zur Leistung fremdbestimmter, weisungsgebundener Arbeit verpflichtet ist und sich in persönlicher Abhängigkeit befindet (d.h.: man kann nicht tun, was man will, sondern man muss tun, was ein anderer einem sagt – die bloße wirtschaftliche Abhängigkeit taugt als Abgrenzungskriterium nicht, denn auch ein Unternehmer ist wirtschaftlich von seinen Kunden abhängig.)

Bildnachweis: knallgrün / photocase.de

Keine Arbeitnehmer sind:

  • Beamte, denn sie sind aufgrund eines öffentlich-rechtlichen (nicht: privatrechtlichen s.o.) Anstellungsverhältnisses zur Arbeit verpflichtet
  • Familiäre Mitarbeit, denn hier gilt das Familienrecht – der zusätzliche Abschluss eines Arbeitsvertrages ist aber möglich
  • Organe juristischer Personen (GmbH-Geschäftsführer, Vorstände) – hier wird nur in extremen Ausnahmefällen die Arbeitnehmereigenschaft bejaht, wenn der Geschäftsführer oder Vorstand tatsächliche Weisungen hinsichtlich seiner Arbeitsleistung bekommt und eigentlich nichts zu sagen hat.

Rechtliche Grundlage

In der Regel haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag geschlossen. Meist erfolgt das auch schriftlich. Es muss aber nicht sein. Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist möglich oder ein Rechtsverhältnis aufgrund eines unwirksamen Vertrages (faktisches Arbeitsverhältnis) oder gar durch gesetzliche Fiktion, wie zum Beispiel bei einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung. Ob jemand Arbeitnehmer ist, richtet sich nicht danach, wie die Parteien das Rechtsverhältnis bezeichnen. Maßgeblich ist allein, wie dieses Verhältnis tatsächlich gelebt wird und wie es anhand dessen objektiv zu bewerten ist. Ganz gleich, was im Vertrag steht: Es kommt immer darauf an, wie die Vertragsparteien das Vertragsverhältnis leben und tatsächlich ausgestalten.

Es ist auch nicht möglich, zu beschließen, auf Arbeitnehmerschutzrechte weitgehend zu verzichten, weil man sich einig ist, bspw. einen Werkvertrag geschlossen zu haben. Wenn der Dienstleistende frembestimmte, weisungsgebundene Tätigkeiten für einen Anderen verrichtet und in dessen Betriebsorganisation eingegliedert ist, dann handelt es sich um einen Arbeitsvertrag. Der Dienstleistende ist Arbeitnehmer, denn er wird angewiesen hinsichtlich Zeit, Ort und Art und Weise der Ausführung der Tätigkeit.

Ein Arbeitnehmer schuldet keinen Erfolg. Der Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag. Es wird also nur die Arbeit an sich, nicht aber der Erfolg geschuldet. Der Arbeitnehmer muss dabei sein individuelles Leistungsvermögen ausschöpfen. Er muss laut Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: „Das tun, was er soll, so gut wie er kann.“

Arbeitnehmer oder Freier Mitarbeiter

Wenn die Arbeitsvertragsparteien irrtümlich davon ausgehen, dass sie ein freies Dienstverhältnis abgeschlossen haben, kann das für den Arbeitgeber sehr teuer und unangenehm werden. Nicht nur die arbeitsrechtlichen Folgen sind dabei zu berücksichtigen. Insbesondere auch die sozialversicherungsrechtlichen und ggf. strafrechtlichen Konsequenzen sind nicht Ohne. Viele kleinere Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen beschäftigen „freelancer“. Was cool und schnittig daher kommt, ist bei Lichte betrachtet oft eine ziemliche Zeitbombe. Die meisten sogenannten freelancer, die mir in meiner täglichen Praxis über den Weg laufen, sind in Wahrheit Arbeitnehmer. Sie arbeiten eingegliedert in eine fremde Arbeitsorganisation, sie können nicht frei bestimmen, wann, wo und wie sie ihre Arbeit verrichten, sie werden nicht werbend am Markt tätig, sie tragen kein unternehmerisches Risiko usw. Wenn durch eine Prüfung der Rentenversicherung oder gar des Zolls bestätigt wird, dass das freie Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis ist, muss der Auftraggeber (= Arbeitgeber) für 4 Jahre zurück die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zahlen. Arbeitgeber- UND Arbeitnehmeranteil. Gleichzeitig wird wegen der Vorenthaltung von Arbeitsentgelt nach § 266 a StGB ermittelt. Nicht schön. Daher: Vorher genau prüfen, ob man einen Arbeitnehmer oder einen echten Freien an Bord hat. Die Investition für die anwaltliche Prüfung ist nur ein Bruchteil dessen, was ins Haus steht, wenn man ggf. mehrere „freelancer“ beschäftigt, die eigentlich gar keine sind.

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