16 Okt
2015

Zustellung einer Kündigung trotz Weigerung des Arbeitnehmers

Kündigung trotz Weigerung zustellbar? Was tun Sie als Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer die hingehaltene Kündigung nicht annimmt? Am Arbeitnehmer antackern geht nicht. Das erfüllt den Tatbestand der Körperverletzung. Ankleben geht auch nicht, denn Sie dürfen Ihren Arbeitnehmer nicht anfassen. Das Bundesarbeitsgericht (26.3.2015 2 AZR 483/15) hatte mal wieder einen sehr schönen Fall zu entscheiden, in dem Arbeitgeber nachlesen können, welche Blüten die Zustellung einer Kündigung manchmal treiben kann. 

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Der Fall

In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die Arbeitnehmerin rechtzeitig 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hatte. Damit steht und fällt der Prozess. Wenn sie nicht rechtzeitig Klage erhoben hat, ist die Kündigung wirksam und zwar ohne weitere Prüfung durch das Gericht. Wenn sie rechtzeitig Klage erhoben hatte, dann kann das Gericht prüfen, ob der Arbeitgeber einen triftigen Grund nach dem KSchG dafür hatte. Ob die Arbeitnehmerin rechtzeitig Klage erhoben hatte, richtet sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung und um den stritt man hier bis zum BAG.

Am 22.10.2012 wurde die Mitarbeiterin zu einer Besprechung bei ihrem Arbeitgeber gebeten. Die Anwältin des Arbeitgebers war anwesend und teilte der Dame mit, dass man ihr betriebsbedingt kündigen werde. Die Arbeitnehmerin sagte, sie sei damit nicht einverstanden. Die Kündigung wurde ihr hingehalten. Ob sie sie in die Hand genommen hat, ist noch nicht aufgeklärt. Sie verließ jedenfalls ohne die Kündigung wieder den Raum. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Arbeitnehmerin am 24.10.2012 eine Kündigung in ihrem Briefkasten fand und am 14.11.2012 Klage erhob. Wenn der Zugang am 24.10. tatsächlich maßgeblich ist, dann hätte sie gerade noch so rechtzeitig Klage erhoben. Jedoch trug der Arbeitgeber vor, dass schon am 22.10. 2 seiner Mitarbeiter bei der Arbeitnehmerin erschienen und ihr sagten, sie erhalte jetzt die Kündigung, worauf sie erwiderte, sie habe keine Zeit und die Kündigung nicht annahm. Daraufhin hätten, so der Vortrag des Arbeitgebers, die beiden Mitarbeiter das Schreiben in den Briefkasten der Dame gelegt. Genau aufgeklärt wurde dies jedoch durch das Landesarbeitsgericht als Berufungsinstanz nicht. Die Arbeitnehmerin trug jedoch vor, es sei nicht der 22.10. gewesen, an dem die beiden Mitarbeiter auftauchten sondern der 23.10.. Sie hätten auch nicht von Kündigung gesprochen und den Brief habe sie erst am 24.10. gefunden.

Entscheidung des BAG

Vor dem Arbeitsgericht unterlag die Arbeitnehmerin, das LAG gab ihr Recht und das BAG gab der Revision des Arbeitgebers statt  und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück.

Es könne durchaus sein, dass der Klägerin die Kündigung schon im ersten Gespräch zugegangen sei, denn es reicht, wenn ihr das Schriftstück angereicht wird und so in ihren „Machtbereich“ gelangt oder in ihre unmittelbare Nähe gelegt wird, dass sie vom Inhalt Kenntnis nehmen kann. Der Arbeitgeber darf die Kündigung dann nur nicht wieder an sich nehmen. Also hinhalten und bei Weigerung wieder an sich nehmen geht nicht. Man muss sie so hinlegen, dass der Arbeitnehmer davon Kenntnis nehmen kann. Wenn er dann den Zugang verweigert, durch rausgehen und liegen lassen, dann muss er sich so behandeln lassen, als sei die Kündigung zugestellt worden. Das alles muss hier noch geklärt werden ggf. durch Beweisaufnahme. Doch der Arbeitgeber war ja nicht untätig. Das BAG hatte auch den zweiten Zustellungsversuch noch bewertet: Es könne durchaus sein, dass die Kündigung am 23.10. rechtzeitig zugegangen ist und zwar auch dann, wenn sie erst nach 17 Uhr in den Briefkasten geworfen wurde, weil viel dafür spricht, dass die Arbeitnehmerin wusste, dass ihr eine Kündigung ins Haus steht und bei einem solchen Wissen, der Zugang auch zu später Stunde noch angenommen wird. Anders ist es, wenn der Arbeitnehmer ahnungslos ist und die Kündigung nach 17 Uhr eingeworfen wird. Eine solche Kündigung geht dann erst am nächsten Tag zu. Das BAG konnte nicht entscheiden, weil das LAG noch zu viele Fragen offen gelassen hatte. Es ist aber davon auszugehen, dass der Zugang der Kündigung spätestens am 23.10.2012 erfolgte und die Klage damit verspätet erfolgte.

FAZIT

Der Zugang einer Kündigung ist für Arbeitgeber oft trickreicher als man denkt. Mit einer guten Zugangsstrategie und gut informierten Zeugen kann jedoch nichts schief gehen. Die Zustellung per Post hat sich hoffentlich jeder Arbeitgeber schon abgewöhnt. Das geht gar nicht.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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