30 Mai
2015

Kündigung Verweigerung der Annahme – Geht das?

Wenn einem Arbeitnehmer gekündigt wird, dann ist es nur verständlich, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung nicht haben will. Für den Arbeitgeber können sich daraus durchs praktisch relevante Detailfragen hinsichtlich der wirksamen Zustellung einer Kündigung ergeben.

Der Fall

Folgender Fall ist denkbar: Der Arbeitgeber hat sich zur Kündigung entschlossen und schickt seinen bevollmächtigten Personalleiter mit der Originalkündigung und einer Kopie der Kündigung zum Arbeitnehmer. Der Personalleiter eröffnet dem Arbeitnehmer, dass man ihm hiermit kündigen werde, erläutert die Gründe, drückt sein Bedauern aus und legt das Original der Kündigung vor den Arbeitnehmer auf den Tisch, damit dieser die Kündigung an sich nehmen kann. Der Arbeitnehmer aber sagt: “Ich nehme die Kündigung nicht an.” und schiebt sie wieder zurück. Der Personalleiter ist ratlos und versucht es erneut. Er schiebt die Kündigung wieder zum Arbeitnehmer und bittet ihn außerdem, auf der Kopie die Übergabe durch Unterschrift zu bestätigen. Der Arbeitnehmer ist hartnäckig, schiebt die Kündigung wieder zum Personalleiter. Der ist vollkommen verwirrt, nimmt das Schreiben an sich und geht. Ist die Kündigung dem Arbeitnehmer zugegangen?

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Lösung

Man könnte meinen, dass dies nicht der Fall ist, denn die Kündigung muss dem Arbeitnehmer in Schriftform zugestellt werden. Es ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Doch kann der Arbeitnehmer einfach durch ein Verschränken der Arme, flankiert von einem “Ich will die nicht haben!” den Zugang der Kündigung vereiteln? Und was muss der Arbeitgeber tun, um die Kündigung in so einem Fall wirksam zuzustellen? Soll er sie mit einem Tacker oder Klebeband an der Kleidung des Arbeitnehmers befestige? Das ginge sicherlich zu weit. Um das Rätsel zu lösen: In dem obigen Beispiel ist die Kündigung zugegangen, wenn der Arbeitnehmer zeitlich gesehen in der Lage war, von deren Inhalt Kenntnis zu nehmen.

So sieht es das BAG

Das BAG hatte dazu schon vor einigen Jahren einen Fall entschieden (Urteil vom 4.11.2004, 2 AZR 17/04). Nach der Rechtsprechung des BAG kommt darauf an, dass die Kündigung so in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt ist, dass für diesen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Ob er tatsächlich davon Kenntnis genommen hat, ist unerheblich. Es reicht die Möglichkeit. Es ist auch nicht erheblich, ob der Arbeitnehmer dauerhaft die Verfügungsgewalt über die Kündigung hat. Wenn er durch das Überlassen der Kündigung in der Lage war, deren Inhalt zu erfassen, ist damit dem gesetzlichen Zugangserfordernis Genüge getan.

FAZIT

Dem Arbeitgeber ist in diesen Fällen zu raten, dass er die Kündigung nicht wieder mitnimmt, sondern liegen lässt. Das vermeidet Streitigkeiten darüber, ob der Arbeitnehmer in der Lage war, den Inhalt zu erfassen. Außerdem sollte die Kündigung unbedingt nochmal per Bote zugestellt werden. Der Arbeitnehmer muss in diesen Fällen auch die Kündigung mit der Klage angreifen, die er zurückgeschoben und damit rein physisch nicht vorliegen hat.

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von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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