2 Dez
2013

Kann der Arbeitgeber die Annahme einer Kündigung verweigern?

Mein Mandant schüttelt den Kopf: „Die Annahme einer Kündigung verweigern?“ Das kann er doch nicht machen!

Irgendwie ist es gerade seltsam. Es scheinen sich in diesen Tagen grundsätzliche arbeitsrechtliche Fragen aufzudrängen. Ein Leser meines Blogs schilderte mir folgendes (sinngemäß) zum Thema Kündigung wegen monatelangen Wartens auf Lohn:

Der Arbeitgeber hatte bereits seit knapp drei Monaten keinen Lohn gezahlt. Seit ungefähr einem halbem Jahr zahlte er immer wieder erst „kurz vor knapp“. Die Mahnung zur Lohnzahlung wurde von allen Mitarbeitern nach dem zweiten Monat fehlender Lohnzahlung ggü. dem Arbeitgeber abgegeben. Nun hat es sich ergeben das für alle Mitarbeiter die Möglichkeit besteht, den Arbeitgeber wechseln. Die Mitarbeiter würden auch nicht fristlos kündigen wollen sondern sich an die vertragliche Kündigungsfrist halten.

Der Arbeitgeber hat seinen Mitarbeitern jedoch mitgeteilt, dass er niemanden entlassen will. Der Leser befürchtete nun, dass der Arbeitgeber sein Kündigung nicht annimmt oder anerkennt.

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Er hatte dazu folgende Fragen:

  1. Sollte ich ein extra Schriftstück aufsetzen welches nachweist das ich die Kündigung fristgerecht abgegeben habe?
  2. Darf der Arbeitgeber die Annahme meiner Kündigung verweigern?
  3. Hätte ich das Recht die ein oder andere Maschine einzubehalten bis er meinen Lohnforderungen nachkommt?

Meine Antworten darauf waren:

  1. Eine Kündigung ist nicht zustimmungspflichtig. Sie entscheiden ob Sie kündigen wollen und tun es dann einfach. Juristisch heißt die Kündigung nämlich „einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung“. Sie wird dann wirksam, wenn sie dem anderen Teil zugeht. Zugegangen ist sie, wenn der Sender die Kündigung in den Machtbereich des Empfängers bringt (Briefkasten, Übergabe, vor die Füße legen, wenn er sie nicht annehmen will).
  2. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie müssen also unterschreiben. Fax und Mail reichen nicht aus.
  3. Derjenige, der sich auf die Kündigung berufen will, also der Kündigende, muss den Zugang der Kündigung bewiesen. Hierbei kann man gar nicht penibel genug sein. Auch wenn das manchmal komische Formen annimmt. Machen Sie es einfach so: Den Zugang der Kündigung beweisen Sie am besten, indem Sie eine Person mitnehmen, oder die Kündigung von einem Boten, der den Inhalt des Schreibens kennt, überbringen lassen (Einwerfen in den Briefkasten der Firma. Foto vom Briefkasten. Unterschrift mit Datum und Uhrzeit des Einwurfs durch den Boten.) FINGER WEG VON: einfachem Brief, Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein. Bestenfalls haben Sie damit bewiesen, dass irgendwas zugegangen ist aber nicht den Inhalt.
  4. Ein Zurückbehaltungsrecht an Betriebsmitteln steht dem Arbeitnehmer nicht zu.
  5. Im Unterschied zum Arbeitgeber muss der Arbeitnehmer eine ordentliche Kündigung nicht begründen. Für eine fristlose Kündigung braucht aber auch der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund.

Weiterführende Links zu dem Thema:

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Blog

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