28 Okt
2018

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer

Ein neuer Job winkt und man ist sich einig. Es kann losgehen. Schon morgen. Doch da war doch noch was. Im Arbeitsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber steht was von „ordentlicher Kündigung“ und „….. Wochen/Monate zum Monats/Quartalsende“. „Ach was!“ denken Arbeitnehmer des Öfteren, „Es gibt doch die fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer.

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Arbeitnehmer können doch bei einem neuen Arbeitgeber sofort anheuern. Der Alte muss mich doch ziehen lassen. Er kann meinem Glück doch nicht im Wege stehen!“

Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmer – Rechtslage

Auch Arbeitnehmer sind an ihren Arbeitsvertrag gebunden. Sie müssen sich an die dort geregelten ordentlichen Kündigungsfristen halten. Da beißt die Maus keinen Faden ab. Viele Denken nun, dass Arbeitnehmer ganz easy fristlos kündigen können. Auch das ist nicht richtig. Auch für Arbeitnehmer gilt § 626 Abs. 1 BGB, in dem es heißt:

„Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.“
(BGB § 626, beck-online)

Auch ein Arbeitnehmer braucht also einen wichtigen Grund. Zwar ist die neue Liebe rein faktisch ein wichtiger Grund. Das jedoch kann dem bisherigen Arbeitgeber völlig wurscht sein. Denn es kommt nicht darauf an, was dem Arbeitnehmer in Bezug auf sein neues Arbeitsverhältnis wichtig ist. Es kommt darauf an, ob sich der Arbeitgeber vertragswidrig ggü. dem Arbeitnehmer verhalten hat. Und selbst wenn das der Fall sein sollte, braucht der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung noch mindestens eine Abmahnung. Er muss dem Arbeitgeber die Chance gegeben haben, sein Verhalten zu ändern. Das mag sich für viele Arbeitnehmer wie eine verkehrte Welt anhören. Normalerweise sind doch immer die Arbeitgeber die mit der Abmahnungskeule. Do weit gefehlt. Auch der Arbeitnehmer hat das Recht abzumahnen, wenn ihm ein Verhalten des Arbeitgebers nicht passt. Das kommt zwar selten vor aber es ist rechtlich so vorgesehen. Die häufigsten Fälle in denen Arbeitnehmer abmahnen, sind übrigens fehlende Lohnzahlungen des Arbeitgebers.

Gestaltungsmöglichkeiten

In der Regel ist die fristlose Kündigung daher ausgeschlossen. Das muss im Übrigen auch dem neuen Arbeitgeber klar sein. Wenn man man ein bisschen zurücktritt und die rosarote Brille der Frischverliebten abnimmt, kann man das auch sehen. Letztlich könnte man dem neuen Arbeitgeber unterstellen, dass er den Arbeitnehmer mit dem „Komm morgen oder lass es bleiben“ nicht nur unter Druck setzt. Er will damit ggf. auch einen Vertragsbruch beim bisherigen Arbeitgeber provozieren. Eine neue Beziehung, die schon so anfängt, ist mit Vorsicht zu genießen.

Doch sollte man auch da nicht gleich die Flinte ins Korn werfen. Vielleicht ist der neue Arbeitgeber einfach auch unter Druck und braucht dringend neue Arbeitskräfte. Es gibt die Möglichkeit, dass man für den Vertrag beim neuen Arbeitgeber den frühest möglichen Beginn nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist wählt und in den Vertrag aufnimmt, dass ein noch früherer Beginn auch möglich ist. Dann kann der Arbeitnehmer bei seinem bisherigen Arbeitgeber kündigen und  ihn um einen Aufhebungsvertrag bitten. Das Ganze sollte freundlich und zugewandt passieren. Schließlich beendet man eine unter Umständen langjährige Beziehung, will noch ein gutes Zeugnis und im Guten gehen. Das Ende eines Arbeitsverhältnisses sollte ebenso freundlich beendet werden, wie der Beginn. Man sieht sich immer zweimal im Leben und man hat auch einen Ruf zu verlieren.

Es sind natürlich noch andere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar. Wenn es nicht gerade die Konkurrenz ist, könnte man auch beim alten Arbeitgeber noch die Übergabe machen, während mal als Nebentätigkeit für wenige Stunden (NB: Arbeitszeitgesetzt beachten!) beim neuen Arbeitgeber schon für Schulungen oder die Einarbeitung zur Verfügung steht. Das alles ist individuell auszuhandeln und denkbar. Reden Sie miteinander und halten Sie sich an die Regeln, dann wird es schon klappen.

Immer schön an Morgen denken

Ein letzter Tipp noch: Wenn Sie einen Aufhebungsvertrag schließen, beenden Sie nicht mitten im Monat. Das sieht nicht gut aus. Sogenannte „krumme Austrittsdaten“ führen immer zu Fragen bei späteren Arbeitgebern. Möglicherweise landet Ihre Bewerbung beim übernächsten Arbeitgeber dann schon auf dem Stapel „P, wie Papierkorb“, weil der Personaler denkt, man habe Ihnen seinerzeit fristlos gekündigt oder irgendwas stimme da nicht. Sie kommen dann gar nicht dazu, sich zu erklären. Und im Anschreiben sieht eine solche Erklärung auch blöd aus. Daher beenden Sie auch bei einem vorzeitigen Austritt lieber zum Monatsende oder, wenn das Arbeitsverhältnis nicht länger als 2 Jahre bestanden hat, zum 15. des Monats.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Allgemein Arbeitswelt heute

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