Abmahnung

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Eine Abmahnung soll idealerweise dazu dienen, dem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm die Möglichkeit der Besserung zu geben. Logische Konsequenz: man kann nur für etwas abgemahnt werden, das man auch selbst beeinflussen kann. Dinge, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie zum Beispiel eine Krankheit, sind nicht abmahnungstauglich. In der Regel muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden. Nur bei ganz massiven Vertrauensverstößen (z.B. Diebstahl oder schwere Beleidigung des Arbeitgebers/eines Kollegen etc.) sind Abmahnungen verzichtbar. Jedoch ist das immer im Einzelfall zu prüfen. Bedenken Sie nicht nur, dass jeder Fall einzigartig ist. Sie haben mit Ihren Argumenten für eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht nur Ihren Anwalt zu überzeugen. Sie haben auch noch den Unsicherheitsfaktor Gericht. Es besteht aus 3 Menschen, die sich fachlich und menschlich mit Ihren Argumenten auseinander setzen. Jeder dieser 3 Menschen ist zu überzeugen.

Bei einer Abmahnung ist es meist schon 5 vor 12

Bei einer Abmahnung ist es meist schon 5 vor 12

Abmahnungen müssen zwar nicht schriftlich erfolgen, unterliegen aber dennoch bestimmten Voraussetzungen, die zwingend eingehalten werden müssen. Der Arbeitnehmer soll genau wissen, weswegen er abgemahnt wurde. Daher muss der Pflichtverstoß genau bezeichnet werden.

Beispiel wie man´s nicht machen sollte:

„Störung des Betriebsfriedens“ ist als Grund für eine Abmahnung zu ungenau. Sie wäre unwirksam, denn der Arbeitnehmer weiß gar nicht, was ihm vorgeworfen wird.

Die Gestaltung

Der konkrete Vorwurf muss daher ggf. mit Datum, Uhrzeit und handelnden Personen angegeben werden. Des weiteren muss dem Arbeitnehmer klar gemacht werden, dass er dadurch gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat. Schließlich muss der Arbeitgeber klar zum Ausdruck bringen, dass er das beschriebene Verhalten nicht duldet und bei Wiederholung desselben (notfalls fristlos) kündigen wird. Begeht der Arbeitnehmer dann einen ähnlich gelagerten Pflichtverstoß, riskiert er die Kündigung. Bei einem völlig anderen Pflichtverstoß ist eine Kündigung nicht unbedingt gerechtfertigt.

1, 2, 3 oder mehr?

Wie viele Abmahnungen vor einer Kündigung notwendig sind, lässt sich nicht pauschal sagen, aber bei groben Verstößen kann eine ausreichen. Bei leichteren Verstößen hingegen (5 Minuten zu spät kommen), können es auch schon mal 5 oder mehr sein. Hier muss der Arbeitgeber aufpassen, dass seine Abmahnung nicht unwirksam wird, weil der Drohung keine Konsequenz folgt. Daher ist bei der letzten Abmahnung in diesen Fällen auch klar und deutlich zum Ausdruck zu kommen, dass dies nun wirklich die allerletzte Abmahnung war und bei erneutem Verstoß die Kündigung erfolgt.

Wenn der Arbeitgeber den Pflichtverstoß zu ungenau beschrieben hat oder falsch darstellt, ist die Abmahnung unwirksam und taugt nicht als Vorbereitung einer Kündigung. Hat der Arbeitgeber mehrere Pflichtverstöße in der Abmahnung genannt und ist auch nur einer falsch, dann wird sie dadurch unwirksam. Arbeitgebern ist daher zu raten, bei mehreren Pflichtverstöße auch mehrere Abmahnungen zu erteilen.

Gegenmittel

Arbeitnehmer haben 3 Möglichkeiten, gegen eine Abmahnung vorzugehen:

  • nichts tun (dann empfehlenswert, wenn absolut sicher ist, dass diese Abmahnung unwirksam ist – Arbeitgeber kündigt dann im Glauben auf wirksame Abmahnung und Kündigung „platzt“ weil die Abmahnung unwirksam ist)
  • Gegendarstellung schreiben und zur Personalakte legen lassen – praktisch, um die eigene Sichtweise darzustellen. Vorher ist aber abzuwägen, ob es nicht besser ist, den Arbeitgeber im Glauben zu lassen, die Abmahnung sei in Ordnung. Dann kann man immer noch für sich selbst die Gegendarstellung schreiben, um sich später besser erinnern zu können
  • Klage gegen die Abmahnungen – sollte nur in Ausnahmefällen gemacht werden.

Fristen?

Eine Abmahnung ist nicht fristgebunden. Aufgrund des Erziehungseffektes, den sie haben soll, sollte sie aber möglichst zeitnah erfolgen.

Der Arbeitgeber kann er sein Recht, abzumahnen verwirken. Voraussetzungen für die Verwirkung sind das sogenannte Zeitmoment und das Umstandsmoment. Liegt zwischen Pflichtverstoß und Abmahnung eine längere Zeit und hat der Arbeitgeber durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass er den Verstoß nicht abmahnen möchte, dann sind Zeit- und Umstandsmoment gegeben und die Verwirkung tritt ein. Da sich also durch zu langes Warten Unsicherheiten hinsichtlich des Umgangs mit dem Pflichtverstoß ergeben können, ist dies ebenfalls ein Grund, sich zu beeilen.

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