26 Apr
2018

Aufhebungsvertrag mit Betriebsrat

BAG zum Aufhebungsvertrag mit Betriebsrat?

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 21.3.2018 (7 AZR 590/16) einen wirklich kuriosen Fall auf dem Tisch. Ein ganz heißer Kandidat für den Facepalm-Award. In der Entscheidung geht es um die Beantwortung der Frage, ob man mit einem Betriebsratsmitglied einen Aufhebungsvertrag schließen darf oder ob das unter Umständen eine unzulässige Begünstigung des Betriebsratsmitglieds nach § 78 Satz 2 BetrVG darstellt.

Bildnachweis: kallejipp / photocase.de

Der Fall

Dem Vorsitzende des Betriebsrats wurde vorgeworfen, eine Mitarbeiterin sexuell belästigt zu haben. Der Arbeitgeber wollte die außerordentliche Kündigung und beantragte die dazu erforderliche Zustimmung des Betriebsratsgremiums. Diese wurde verweigert und der Arbeitgeber beantragte die Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht. Er legt umfangreiche Unterlagen vor, die den Vorwurf der sexuellen Belästigung der Mitarbeiterin beweisen sollten. Der Betriebsratsvorsitzende bestritt dies und nutzte Betriebsversammlungen, um einseitig seinen Fall darzustellen. Da aber Betriebsversammlungen nicht dazu da sind, die individuellen Zwistigkeiten zwischen Betriebsratsmitgliedern und Arbeitgeber zu erörtern, ging der Arbeitgeber auch dagegen vor. Kurz und gut: Man kam zu dem Schluss, dass man sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages trennen will.

Man einigte sich darauf, dass der Betriebsratsvorsitzende vom 22.7.2013 bis 31.12.2015 bezahlt (4.961,26 Euro brutto) freigestellt werde und 120.000 Euro Abfindung bekommen sollte. Außerdem sollte er ein fabrikneues KNAUS Reisemobil bekommen im Wert von 44.000 Euro. So geschah es.

Das Strafverfahren gegen den Mann wurde Anfang 2014 eingestellt. Der Tatbestand der Nachstellung sein nicht erfüllt und es sei nicht feststellbar, wie sich das Ganze zugetragen hatte. Danach erhob der Betriebsratsvorsitzende im Juli 2014  Klage. Er wollte festgestellt wissen, dass der Aufhebungsvertrag nichtig sei, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Er sei mit exorbitanten Zahlungen, die jenseits des Üblichen liegen („golden handshake“) bedacht worden. das stelle eine Begünstigung des Betriebsratsmitglieds dar und verstoße gegen § 78 Satz 2 BetrVG.

Entscheidung

Er verlor in allen 3 Instanzen. Es sei dahin gestellt, ob er die Mitarbeiterin wirklich sexuell belästigt hatte oder einer Intrige zum Opfer gefallen ist. Dies lässt sich nicht ermitteln.

Das BAG stellt lapidar fest, dass man mit einem Betriebsratsmitglied durchaus einen Aufhebungsvertrag schließen kann und dass diese Tatsache keine unzulässige Begünstigung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG darstellt.

Betriebsratsmitglieder haben, so das BAG weiter, eine bessere Verhandlungsposition bei Aufhebungsverträgen. Diese ergibt sich aber aus ihrem besonderen Kündigungsschutz. Das sei so gewollt.

FAZIT

Aufhebungsverträge mit Mitgliedern des Betriebsrats sind nach wie vor zulässig. Es ist auch zulässig, dabei „eine Schippe mehr“ drauf zulegen.

 

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Arbeitswelt heute Blog

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