5 Dez
2016

Steuerschaden bei Abfindungszahlung

Ein Steuerschaden bei Abfindungszahlung kann dadurch entstehen, dass die Abfindung zu früh ausgezahlt wird. Das Bundesarbeitsgericht hat dazu einen Fall entschieden, der gerade jetzt gegen Jahresende interessant ist (8 AZR 757/14).

business-money-pink-coins

 Steuerschaden bei Abfindungszahlung – der Fall

Ein Arbeitnehmer hatte sich mit seinem Arbeitgeber nach einer Kündigung im Kündigungsschutzprozess auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2011 und Zahlung einer Abfindung in Höhe von 47.500 Euro geeinigt. Die Abfindung sollte mit dem Gehaltslauf des auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgenden Monats ausgezahlt werden. Der klagende Arbeitnehmer bekam die Abfindung am 30.12.2011 auf seinem Konto gutgeschrieben. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgte also im Beendigungsmonat und nicht in dem auf den Beendigungsmonat folgenden Monat. Dies führte bei dem Arbeitnehmer zu einem behaupteten Steuerschaden in Höhe von rund 4600 Euro und zu Steuerberaterkosten in Höhe von 570 Euro. Der Arbeitnehmer vertrat die Ansicht, dass der Arbeitgeber sich nicht an den Vergleich gehalten habe, weil er nicht im Januar (dem auf die Beendigung folgenden Monat) sondern schon im Dezember gezahlt habe. Der Arbeitgeber habe vor Fälligkeit gezahlt und dadurch sei ein Schaden entstanden. Durch die Formulierung im Vergleich, dass die Abfindung in dem auf die Beendigung folgenden Monat gezahlt werden solle, habe der Arbeitnehmer deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es ihm darauf ankomme, dass die Abfindung erst im Januar 2012 gezahlt werde. Dies sei aus steuerlichen Gründen günstiger.

Die Beklagte hatte geltend gemacht, dass es sich bei der Abrede im Vergleich lediglich um eine Fälligkeitsregelung handele und nicht um einen zwingend einzuhaltenden fixen Zahlungstermin. Diese Regelung zur Fälligkeit sei sogar auf Wunsch der Beklagten eingefügtr worden, damit diese einem Verzugsrisiko entginge. Sie hätte also spätestens Ende Januar leisten müssen aber konnte dies auch früher. Der Kläger unterlag in allen 3 Instanzen.

Die Lösung des BAG

Der Arbeitgeber durfte auch schon vor dem Fälligkeitsdatum leisten. Die entscheidende Vorschrift ist § 271 Abs. 2 BGB, in dem es heißt

„Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.“

Aus dem Vergleich gehe nicht hervor, dass die Zahlung „spätestens“, „erst“ oder „frühestens“ zu einem bestimmten Zeitpunkt geleistet werden sollte. Der Arbeitnehmer hätte vortragen und unter Beweis stellen müssen, dass er in den Vergleichsverhandlungen sein Interesse an einer Zahlung erst im Jahr 2012 deutlich gemacht hat. Das konnte er jedoch nicht. Somit sah das BAG keine Veranlassung, die Regelung in dem Vergleich als einen fixen Zahlungstermin auszulegen.

Daraus resultiert dann die normale Fälligkeitsregelung, dass der Schuldner auch schon vor Fälligkeit leisten darf.

 FAZIT

Arbeitnehmer sollten sich vor dem Abschluss eines Abfindungsvergleiches nicht nur von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht begleiten lassen. Sie sollten auch steuerliche Beratung in Anspruch nehmen. Gerade dann, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Jahresende fällt, kann es sinnvoll sein, die Abfindung erst später auszahlen zu lassen. Dies muss jedoch ausdrücklich  im Vergleich geregelt sein. Der Steuerberater wird auch dazu beraten, ob gegen eine Zahlung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses evtl. andere steuerliche Gründe sprechen können.

Vergleiche entstehen oft in Güteverhandlungen und die Parteien des Prozesses stehen unter einem gewissen Abschlussdruck. Es ist daher unbedingt ratsam, sich vorher über die steuerlichen Eventualitäten für verschiedene Szenarien beraten zu lassen, so dass man mit konkreten „Zahlen“ in die Vergleichsverhandlungen gehen kann.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

Sandra Flämig hat 4,99 von 5 Sternen 171 Bewertungen auf ProvenExpert.com