7 Nov
2016

Personalgespräch während Krankheit

Es gibt schon einige LAG-Entscheidungen zum Themenkreis „Personalgespräch während Krankheit„. Zuletzt habe ich im Februar eine Entscheidung des LAG Nürnberg dazu besprochen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht am 2.11.2016 (10 AZR 596/15 – derzeit nur PM) eine Entscheidung dazu getroffen.

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Personalgespräch während Krankheit – Der Fall:

In dem Fall ging es um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, die der klagende Arbeitnehmer (Krankenpfleger) in allen 3 Instanzen gewann.

Er war krankgeschrieben von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014. Der Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber Mitte Dezember 2013 die Aufforderung, zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, um die weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu klären. Das Gespräch sollte am 6. Januar 2014 stattfinden. Der Arbeitnehmer sagte das Gespräch ab. Er verwies dabei auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber blieb hartnäckig und übersandte eine neue Aufforderung zu einem Gespräch im Februar, das der Arbeitnehmer mit derselben Begründung (Arbeitsunfähigkeit) ablehnte. Daraufhin bekam er eine Abmahnung. Gegen die wehrte er sich. Er war der Ansicht, dass er während der Arbeitsunfähigkeit nicht zu Personalgesprächen erscheinen müsse.

Die Begründung des BAG zum Obsiegen des Arbeitnehmers

Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden:

  • Der Arbeitnehmer muss grundsätzlich während der Arbeitszeit an Gesprächen teilnehmen, die seine Arbeitspflicht (Inhalt, Ort, Zeit, Art und Weise) betreffen. Dies gehört zu seiner Hauptleistungspflicht „Arbeiten“ aus dem Arbeitsverhältnis.
  • Wenn der Arbeitnehmer jedoch arbeitsunfähig ist, dann ist diese Hauptleistungspflicht ausgesetzt. Sie besteht dann nicht. Der Arbeitnehmer muss auch Nebenpflichten, die mit der Hauptleistungsplicht im Zusammenhang stehen (z.B. Personalgespröche wahrnehmen) nicht erfüllen.
  • Bedeutet das, dass der Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit nie zu Personalgesprächen erscheinen muss? NEIN: Der Arbeitgeber darf schon mit dem Arbeitnehmer besprechen, wie es nach der Beendigung der Arbeitsunfähigkeit weiter gehen soll. Jedoch muss der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem solchen Gespräch darlegen und beweisen. Auch muss der zeitliche Umfang eines solchen Gesprächs angemessen sein. Damit ist aber noch nicht geklärt, wo das Gespräch stattfinden darf. Das BAG führt dazu aus, dass der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, im Betrieb zu erscheinen. Es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise unverzichtbar.
  • Der Arbeitgeber hatte weder dargelegt/bewiesen, dass er ein berechtigtes Interesse an einem solchen Gespräch hat noch hat er dargelegt/bewiesen, dass dieses zwingend im Betrieb hätte stattfinden müssen.

Fazit

Arbeitgeber wollen wissen, wie es nach der Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitnehmer innerbetrieblich weiter geht. Sie wollen planen. Daher empfiehlt es sich, genau heraus zu arbeiten, worin das berechtigte Interesse an der Planung des weiteren Einsatzes (Zeit/Ort/Art der Tätigkeit etc.) besteht. Dies sollte dokumentiert werden. Dann ist zu überlegen, wie genau ein solches Gespräch mit einem Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes durchgeführt werden kann. Es sind z.B. auch Telefon- oder Videokonferenzen denkbar. Wichtig ist: Das Erscheinen im Betrieb kann nur angeordnet werden, wenn es zwingend erforderlich ist.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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