Es gibt schon einige LAG-Entscheidungen zum Themenkreis „Personalgespräch während Krankheit„. Zuletzt habe ich im Februar eine Entscheidung des LAG Nürnberg dazu besprochen. Nun hat das Bundesarbeitsgericht am 2.11.2016 (10 AZR 596/15 – derzeit nur PM) eine Entscheidung dazu getroffen.
In dem Fall ging es um die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, die der klagende Arbeitnehmer (Krankenpfleger) in allen 3 Instanzen gewann.
Er war krankgeschrieben von Ende November 2013 bis Mitte Februar 2014. Der Arbeitnehmer erhielt von seinem Arbeitgeber Mitte Dezember 2013 die Aufforderung, zu einem Personalgespräch im Betrieb zu erscheinen, um die weitere Beschäftigungsmöglichkeit zu klären. Das Gespräch sollte am 6. Januar 2014 stattfinden. Der Arbeitnehmer sagte das Gespräch ab. Er verwies dabei auf die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber blieb hartnäckig und übersandte eine neue Aufforderung zu einem Gespräch im Februar, das der Arbeitnehmer mit derselben Begründung (Arbeitsunfähigkeit) ablehnte. Daraufhin bekam er eine Abmahnung. Gegen die wehrte er sich. Er war der Ansicht, dass er während der Arbeitsunfähigkeit nicht zu Personalgesprächen erscheinen müsse.
Die Abmahnung musste aus der Personalakte entfernt werden:
Arbeitgeber wollen wissen, wie es nach der Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitnehmer innerbetrieblich weiter geht. Sie wollen planen. Daher empfiehlt es sich, genau heraus zu arbeiten, worin das berechtigte Interesse an der Planung des weiteren Einsatzes (Zeit/Ort/Art der Tätigkeit etc.) besteht. Dies sollte dokumentiert werden. Dann ist zu überlegen, wie genau ein solches Gespräch mit einem Arbeitnehmer außerhalb des Betriebes durchgeführt werden kann. Es sind z.B. auch Telefon- oder Videokonferenzen denkbar. Wichtig ist: Das Erscheinen im Betrieb kann nur angeordnet werden, wenn es zwingend erforderlich ist.