Darf der Arbeitgeber ein Personalgespräch trotz Krankheit mit dem Arbeitnehmer führen? Muss der Arbeitnehmer zu diesem Gespräch erscheinen? Dies bewegt immer wieder Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitgeber wenden teilweise nachvollziehbar ein, dass ein Arbeitnehmer oft ja nicht so krank ist, dass er nicht mit dem Arbeitgeber sprechen könne. Im Übrigen werde ja auch nicht verlangt, dass gearbeitet wird. Man will nur reden. Arbeitnehmer halten dem entgegen, dass während der Dauer der Krankheit keine Verpflichtung zur Erbringung der Hauptleistungspflicht „Arbeitsleistung“ besteht und daher auch Nebenpflichten nur sehr eingeschränkt gelten würden. Das BAG hat dazu noch nicht entschieden aber am 1.9.2015 (7 Sa 592/14) das LAG Nürnberg.
Einer Arbeitnehmerin, die vom 20.3.2013 bis 30.6.2013 krank war, war am 20.3.2013 ordentlich gekündigt worden. Sie erhob Klage.
Daraufhin lud die Arbeitgeberin die Arbeitnehmerin Ende April und Anfang Mai zu einem Personalgespräch ein. Der geplante Inhalt des Gesprächs wurde nicht angegeben. Die Frau erschien nicht und ließ durch ihre Anwältin fragen, worum es denn gehen solle. Der Arbeitgeber jedoch rückte nicht heraus mit der Sprache und erteilte, nachdem sie auch beim zweiten Mal nicht zum Gespräch gekommen war, eine Abmahnung, verbunden mit einer erneuten Einladung. Ein zweites Schreiben der Arbeitgeberin enthielt verschiedene Forderungen (Rückzahlung zu viel gezahlten Entgelts, Übersendung überfälliger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen etc.) und den Hinweis, dass sie trotz Krankheit zum Gespräch erscheinen müsse. Man wolle mit ihr über ihr Verhalten und somit über die Erfüllung ihrer Haupt- und Nebenleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis sprechen. Sie kam aber nicht und bekam deswegen dann eine weitere Kündigung. Die Arbeitnehmerin gewann hinsichtlich der beiden Kündigungen sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch in der Berufung vor dem LAG. Aus den Gründen:
FAZIT: Will der Arbeitgeber ein Personalgespräch während der Arbeitsunfähigkeit erzwingen, muss es sich um eine Gespräch handeln, dass nicht im geringsten die Hauptleistungspflichten betrifft und das auch keinen Aufschub duldet. Wie das BAG dies sieht, bleibt abzuwarten. [Anm. d. Verf v. 7.11.2016: lesen Sie dazu hier die aktuelle Entscheidung] Denkbar ist zum Beispiel, dass ein Gespräch doch erzwungen werden kann, wenn zwar Hauptleistungspflichten betroffen sind aber der Arbeitnehmer bei einer Interessenabwägung zwischen seinem und den betrieblichen Interessen unterliegt; etwa, wenn der Arbeitnehmer wichtige Unterlagen hat, die übergeben werden müssen, damit der Arbeitgeber weiter arbeiten kann. es ist also immer zu überlegen, was mit den Gespräch bezweckt werden soll.