Sozialplan

Der Sozialplan – Ein echtes „Must-have“

Bei einer Betriebsänderung muss der Arbeitgeber gemeinsam mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufstellen. Der Sozialplan soll wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern, die einer Betriebsänderung „zum Opfer fallen“ ausgleichen. Er ist daher eine Abfederung und zur Überbrückung einer zu besorgenden Durststrecke gedacht. Als Betriebsvereinbarung  ist er eine wichtige Anspruchsgrundlage. Um bei den Verhandlungen mitreden zu können, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat erst einmal umfassend über die Betriebsänderung informieren. Betriebsräte können ihre Mitbestimmungsrechte nun mal nicht wirksam ausüben, wenn sie nicht informiert werden.

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Bildnachweis: go2 / photocase.de

Wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich nicht einigen können

Wenn der Arbeitgeber sich weigert oder wenn der Betriebsrat sich weigert, mit dem Unternehmer zu verhandeln, wird die Einigungsstelle angerufen. Sie entscheidet dann verbindlich an Stelle des Betriebsrates und Arbeitgebers. Die Einigungsstelle hat weniger inhaltlichen Spielraum als die Betriebsparteien bei der Gestaltung. Sie ist an § 112 Abs. 5 BetrVG gebunden. Darin ist geregelt:

„…Die Einigungsstelle hat bei ihrer Entscheidung nach Absatz 4 sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Dabei hat die Einigungsstelle sich im Rahmen billigen Ermessens insbesondere von folgenden Grundsätzen leiten zu lassen:

1.Sie soll beim Ausgleich oder bei der Milderung wirtschaftlicher Nachteile, insbesondere durch Einkommensminderung, Wegfall von Sonderleistungen oder Verlust von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, Umzugskosten oder erhöhte Fahrtkosten, Leistungen vorsehen, die in der Regel den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung tragen.

2.Sie hat die Aussichten der betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Sie soll Arbeitnehmer von Leistungen ausschließen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen; die mögliche Weiterbeschäftigung an einem anderen Ort begründet für sich allein nicht die Unzumutbarkeit.

2a.Sie soll insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen.

3.Sie hat bei der Bemessung des Gesamtbetrages der Sozialplanleistungen darauf zu achten, dass der Fortbestand des Unternehmens oder die nach Durchführung der Betriebsänderung verbleibenden Arbeitsplätze nicht gefährdet werden.“
([BetrVG] § 112, beck-online)

Formalien

Der Sozialplan muss schriftlich niedergelegt sein und von Arbeitgeber und Betriebsrat unterschrieben sein. Sollte er durch den Spruch der Einigungsstelle zustande gekommen sein, so muss der Vorsitzende ihn unterschreiben.

Es besteht auf freiwilliger Basis auch die Möglichkeit einen vorsorglichen Sozialplan aufzustellen, wenn noch gar keine Betriebsänderung geplant ist.

Insbesondere ist auf Ausschlussfristen zu achten, die sich aus dem Sozialplan aber auch aus einen geltenden Tarifvertrag ergeben können und die oft sehr kurz sind. Will man Ansprüche aus dem Sozialplan geltend machen, sollte man daher schnellstmöglich den Text besorgen und nach den Fristen schauen.

Abfindungen werden, sofern nichts anderes geregelt ist, mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Es kann jedcoh vereinbart werden, dass eine Abfindung erst dann gezahlt wird, wenn ein Kündigungsschutzprozess abgeschlossen ist.

Arbeitnehmer können nur mit Zustimmung des Betriebsrates auf Rechte aus dem Sozialplan verzichten. Das ergibt sich aus § 77 Abs. 4 Satz 2 BetrVG

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