Ein Hausverbot im Arbeitsrecht kann Folgen für den Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers haben. In der Entscheidung des BAG vom 28.9.2016 (5 AZR 224/16) handelte es sich um das Hausverbot, dass der Kunde des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer ausgesprochen hatte, der bei dem Kunden eingesetzt war.
Der Arbeitnehmer war als Wagenschieber bei seinem Arbeitgeber ausschließlich für dessen Kunden METRO eingestellt. Er verdiente bei einer 26-Stunden-Woche 1000 Euro brutto.
Der Vorarbeiter des Arbeitnehmers teilte diesem am 5.5.2011 mündlich mit, dass er die fristlose Kündigung erhalten werde und am folgenden Tag nicht mehr zur Arbeit kommen müsse. Was der Hintergrund der geplanten und dann auch ausgesprochenen Kündigung war, erfährt man nicht. Der Arbeitnehmer kam dennoch zur Arbeit. Der Betriebsleiter des Kunden METRO war nicht erfreut. Er wies ihm die Tür, woraufhin sich eine lautstarke Auseinandersetzung entwickelte. Im Verlauf des Streits beleidigte der Arbeitnehmer den Betriebsleiter.
Daraufhin erhielt der Arbeitnehmer Hausverbot bei diesem Kunden. NB: Der Kunde METRO war der einzig mögliche Einsatzort dieses Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer bekam die Kündigung und später noch eine. Er klagte und gewann. Schließlich ging es noch darum, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die letzten 3,5 Jahre Lohn wegen Annahmeverzugs schuldet. Er hatte ja die Klagen gegen die Kündigungen gewonnen und daher normalerweise einen rückwirkenden Anspruch auf Bezahlung. Es ging um rund 40.000 Euro.
In § 615 BGB ist folgendes geregelt:
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“
(BGB § 615, beck-online)
Der Arbeitgeber hatte in den ersten beiden Instanzen verloren. Das BAG hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zur weiteren Sachaufklärung zurück an eine andere Kammer des LAG. Es gab dem LAG mit auf den Weg:
Ein Hausverbot im Arbeitsrecht kann dazu führen, dass der Arbeitnehmer bei der Forderung nach Annahmeverzugslohn in die Röhre schaut. Das gilt zumindest dann, wenn der Arbeitnehmer das Hausverbot durch sein Verhalten verursacht hat.