12 Dez
2017

Hakenkreuz im Dienst zeigen rechtfertigt fristlose Kündigung

Hakenkreuz im Dienst – No Go

Meinungsfreiheit und Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis treffen bisweilen hart auf einander.  Insbesondere die politische Betätigung und in diesem Zusammenhang das zeigen politische Symbole stellt Arbeitgeber oft vor die Frage, ob sie dagegen mit einer Kündigung vorgehen können. In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (10 Sa 899/17) hatte ein Arbeitnehmer ein Hakenkreuz im Dienst  gezeigt.  Ihm war vom Land Berlin fristlos gekündigt worden. Der Arbeitnehmer unterlag  sowohl beim Arbeitsgericht als auch in der Berufungsinstanz.

Der Sachverhalt

Der beklagte Arbeitnehmer ( Hauptschulabschluss und ehemaliger Berufssoldat) war bei  Land Berlin beim allgemeinen Ordnungsdienst angestellt. Er arbeitete überwiegend uniformiert im Außendienst.  Die Mitarbeiter in diesem Bereich sind vor allem für die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen bei der Nutzung von Straßen und öffentlichen Einrichtungen zuständig. Dazu können sie Ordnungswidrigkeitenverfahren und unter anderem Verwarnungen aussprechen.  Dies beinhaltet zahlreiche durch Verordnung geregelte Befugnisse in der Gefahrenabwehr und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten. Darüber hinaus sind alle Bediensteten des Landes Berlin durch Paragraph 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L  verpflichtet, sich an die freiheitlich-demokratische Grund Ordnung zu halten.

Der Kläger hatte an einem Tag im August kurz nach Dienstbeginn in dem Buch  „Mein Kampf“ Gelesen. Auf dem Einband des Buches war sehr deutlich ein Hakenkreuz zu sehen.  Der Schichtleiter des Klägers hatte diesen mehrfach aufgefordert, das Buch weg zu legen und zu arbeiten. Dieses hin und her dauerte eine gute halbe Stunde.  Der Kläger reagierte nicht auf die Aufforderungen seines Vorgesetzten. Er sagte viel mehr, dass es ihm „scheissegal“  sei.

Der Kläger wurde unter Beteiligung des Personalrates zu diesem Sachverhalt angehört und versuchte sich aus der Affäre zu ziehen. Ihm sei nicht klar gewesen, worum es sich bei diesem Buch handle. Es habe bei ihm ein Augenblicksversagen vorgelegen. Und der habe ja auch nicht so eine hohe Schulbildung, So dass er nicht wissen konnte, dass das Zeigen des Hakenkreuzes sogar strafrechtlich relevant ist.

 Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass schon durch die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme in einem Schuldverhältnis gemäß Paragraph 241 BGB der Arbeitnehmer verpflichtet ist, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen.

Das Landesarbeitsgericht hat durchaus die Meinungsfreiheit eines Arbeitnehmers gesehen und gewürdigt. Jedoch hat es darauf hingewiesen, dass insbesondere Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtungen, Tendenzbetrieben und im öffentlichen Dienst ganz besondere Loyalitäts- und Rücksichtnahmepflichten haben. Überdies ist das Verhalten des Klägers ja auch nicht nur im außerdienstlichen Bereich  aufgetreten. Er hat das Hakenkreuz im Dienst gezeigt. Alle Kollegen, die in diesen Raum gekommen sind, konnten es sehen.  Es spielte für das Landesarbeitsgericht keine Rolle, dass Bürger (die Öffentlichkeit) davon nichts mitbekommen konnten. Maßgeblich ist für das Gericht gewesen, dass das hartnäckige Verhalten des Klägers trotz mehrfacher Aufforderung seines Schichtleiter durc aus eine Geisteshaltung zeigt, die der freiheitlich-demokratischen Grund Ordnung zu wieder läuft. Dies rechtfertige eine außerordentliche  Kündigung.  Im öffentlichen Dienst und gerade in einer solchen Position, wie sieht der Kläger innehatte, muss der jeweilige Mitarbeiter über jeden Zweifel hinsichtlich seiner  Treue zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung erhaben sein.

Das Hakenkreuz sei das bekannteste und schwerwiegend Style Symbol einer verfassungswidrigen Vereinigung. Es sei gemäß § 86 a StGB  verboten, dieses Symbol zu zeigen.  Dieses Symbol verkörpere den Mord an Millionen von Menschen und es könne nicht hingenommen werden, dass ein Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit hoheitlichen Aufgaben ein solches Symbol zeigt.

Das LAG führte weiterhin aus, dass es nicht darauf ankommt, ob das Verhalten wirklich strafbar war. Der  Kläger hatte das Buch auch nicht irgendwo gefunden.  Es gehörte ihm und er hatte es aus seinem Rucksack geholt und mit Besitzer stolz gezeigt. Sein Verhalten gegenüber seinem Schichtleiter kann nur als Provokation gesehen werden. Es handelt sich also nicht um eine Dummheit oder ein Augenblicksversagen. Der Kläger hatte hier ganz bewusst gehandelt. Dadurch scheint seine Geisteshaltung. Es kommt nicht darauf an,  ob der Kläger tatsächlich rechtsradikal ist. Er hat mit seinem Verhalten gezeigt, dass er es offensichtlich nicht so schlimm findet, das Hakenkreuz im Dienst zu zeigen. Auf diese Weise wird die Verbreitung rechtsradikalen Gedankenguts wieder hoffähig und dies dürfe nicht sein. Eine Abmahnung sei aufgrund der Schwere des Verstoßes vorher nicht notwendig gewesen.

Fazit

Dieses Urteil zeigt, dass sich ein Arbeitgeber die politische und weltanschauliche Betätigung seines Mitarbeiters nur bis zu einem bestimmten Punkt gefallen lassen muss. Wichtig ist in solchen Fällen, genau abzuwägen, wie weit die Loyalitätspflichten des Arbeitnehmers reichen und wann der Bereich seiner Meinungsfreiheit geschützt ist.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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