31 Mai
2017

Gleichbehandlung im Unrecht ?

Über den Gleichbehandlungsgrundsatz wird im Arbeitsrecht viel diskutiert. Doch gibt es auch eine Gleichbehandlung im Unrecht?

Ausgangspunkt für die Frage: Gleichbehandlung im Unrecht?

Ein Arbeitnehmer verstößt gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Sagen wir, er verplappert sich und plaudert Betriebsgeheimnisse aus. Der Einfachheit halber unterstellen wir, der Pflichtverstoß habe sich so zugetragen, wie vom Arbeitgeber gerügt. Unterstellen wir weiter, dass dies rechtlich eine Kündigung oder Abmahnung dieses Arbeitnehmers rechtfertigen würde. Nehmen wir nun weiter an, dass es andere Arbeitnehmer gibt, die auch diesen Pflichtverstoß begangen haben. Auch sie haben ab und an mal ein Betriebsgeheimnis nach außen dringen lassen. Im Arbeitsleben hört man die Nachtigall eben recht oft trappsen. Flurfunk, der dann nach außen sickert.

Zusammenfassung

  • nachweisbarer Pflichtverstoß
  • Kündigung oder Abmahnung ist gerechtfertigt
  • andere haben es so oder so ähnlich auch getan

Ein Arbeitnehmer wird abgemahnt oder bekommt die Kündigung. Die anderen bekommen nichts. Ggf. werden sie „ermahnt“. Eine Ermahnung kann man aus arbeitsrechtlicher Sicht „den Hasen geben“.

Bildnachweis: mosaiko / photocase.de

Keine Gleichbehandlung im Unrecht

Wenn Arbeitnehmer eine Abmahnung  oder verhaltensbedingte Kündigung bekommen, führt dies leider nicht zur Reflektion. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geben nicht gern zu, dass sie Fehler gemacht haben. Rechtsanwälte werden daher immer wieder mit dem Satz konfrontiert: „Meine Kollegen haben das auch gemacht! Denen passiert nichts! Ich werde diskriminiert!“

Diese Reaktion ist menschlich absolut verständlich. Der Arbeitnehmer wird schlechter behandelt als seine Kollegen. Spielt dies rechtlich eine Rolle? Ist die Abmahnung oder Kündigung deshalb unwirksam? Nein. Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Wenn viele Arbeitnehmer denselben oder ähnlich gelagerten Pflichtverstoß begehen, ist der Arbeitgeber nicht gezwungen, alle in einen Topf zu werfen. Er kann wählen, wie er in jedem konkreten Fall reagiert. Der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers, den es „erwischt“ hat, wird nicht weniger durch die fehlenden Maßnahmen des Arbeitgebers gegenüber den anderen. Ein Arbeitgeber hat ggf. noch andere Gründe, warum er bei dem einen so und bei dem anderen so reagiert. Jeder Fall ist einzigartig und in jedem Fall muss ein Arbeitgeber abwägen.

Dies hatte zuletzt das BAG  in seinem Urteil vom 16.7.2015, 2 AZR 85/15 so entschieden.

 

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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