27 Apr
2017

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen

Das Recht der Arbeitnehmerüberlassung wurde zum 1.4.2017 grundlegend geändert. Dies ist nicht nur für die klassischen Zeitarbeitsunternehmen (Verleiher) und deren Kunden (Entleiher) eine Herausforderung. Insbesondere Ingenieur- oder IT-Dienstleister aber auch alle anderen Beratungsfirmen, die mit Großkunden flexible Personaleinsätze durchführen, haben ihre Schwierigkeiten, wenn es heißt: „Wir müssen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen.“

Oft ist es der Wunsch des Kunden meiner Mandanten, der sie zum ersten Mal mit dem Thema Arbeitnehmerüberlassung konfrontiert. Für den Kunden ist die Arbeitnehmerüberlassung auch das angenehmste Mittel. Die Alternative ist in der Regel der Werkvertrag.

Abgrenzung Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Beim Werkvertrag steht vorher fest, was am Ende des Projekts herauskommen soll. Der Lieferant schuldet den Erfolg dieses Werkes und nicht nur die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter. Es werden vorher alle Pflichten und „Meilensteine“ festgeschrieben. Die Mitarbeiter des Lieferanten können zwar vor Ort beim Kunden arbeiten. Sie dürfen jedoch keinesfalls in die Arbeitsorganisation des Kunden eingegliedert werden. Daher dürfen Sie auch nicht von Mitarbeitern des Kunden Weisungen empfangen oder denen Weisungen geben. Die Fremdarbeitskräfte müssen äußerlich gut erkennbar (Kleidung, Zugansgausweise, Arbeitsplätze, Email-Zugänge etc.) von den Mitarbeitern des Kunden getrennt werden. Beim Kunden wird ein Ansprechpartner des Lieferanten installiert. Dieser koordiniert den Einsatz. Nur der spricht mit dem Kunden und gibt dann die Weisungen an die Mitarbeiter des Lieferanten weiter. Alles schön sauber voneinander getrennt. Das sieht oft auf dem Papier noch ganz hübsch aus. Jedoch sind es Menschen. Menschen sind „Beziehungstiere“. Wir alles wissen: Arbeitsrecht ist Beziehungsrecht. Daher wird es in der Regel nach und nach zu Vermischungen kommen. Die vom Anwalt ausgearbeitete „Papierlösung“ wird immer mehr vom Leben überholt. Schwupps sitzen die Mitarbeiter des Lieferanten in den Teamsitzungen des Kunden. Sie bekommen dort direkt ihre Weisungen. Ist ja auch viel einfacher. Damit sind wir im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung. Bisher rettete die Erlaubnis auf Vorrat den Kunden und Lieferanten. Dies ist jedoch nach dem neuen Recht nicht mehr möglich.

Arbeitnehmerüberlassung 2017 – Schnellcheck

  • Es bedarf für die Arbeitnehmerüberlassung der Erlaubnis durch die Agentur für Arbeit.
  • Die Höchstüberlassungsdauer ist auf 18 Monate begrenzt.
  • Die Höchstüberlassungdauer kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung unter Bezugnahme eines Tarifvertrages oder bei Öffnungsklausel eines Tarifvertrages verändert werden.
  • Die Arbeitnehmerüberlassung ist arbeitnehmerbezogen, d.h. die Regelungen zur Überlassungsdauer beziehen sich auf den betreffenden Arbeitnehmer
  • Nach einer Unterbrechung von 3 Monaten und 1 Tag (Beendigung des Vertrages zwischen Verleiher und Entleiher) beginnt die 18-Monats-Frist erneut.
  • Der Leiharbeitnehmer bekommt die gleiche Bezahlung und die gleichen wesentlichen Arbeitsbedingungen wie ein vergleichbarer Arbeitnehmer des Entleihers (Kunde). Das nennt man equal pay bzw. Gleichstellungsgrundsatz.
  • Durch Tarifvertrag kann vom equal pay/Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden. Aber: Nach 9 Monaten muss der Leiharbeitnehmer den vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gleichgestellt werden. Auch hier gilt: Nach einer Unterbrechung von 3 Monaten und 1 Tag beginnt die Frist von 9 Monaten erneut zu laufen.
  • Der Vertrag mit dem Kunden muss als Arbeitnehmerüberlassungsvertrag gekennzeichnet sein. Ist er das nicht, dann nützt auch die Erlaubnis auf Vorrat nicht. Das heißt: Ein Werkvertrag, der eigentlich Arbeitnehmerüberlassung ist, wird zur illegalen Arbeitnehmerüberlassung trotz Erlaubnis, weil der Vertrag nicht als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet wurde.
  • Verstöße führen nicht nur zu Bußgeldern sondern auch zur Unwirksamkeit des Vertrages zwischen Verleiher und Arbeitnehmer. Es entsteht ein Arbeitsverhältnis zum Entleiher (Kunde). Der Leiharbeitnehmer kann dem innerhalb eines Monats widersprechen.

Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen

Das ist ein bisschen Bürokratie und gerade für Inhaber von Mischbetrieben ein Buch mit sieben Siegeln. Ich kann Ihnen jedoch die Angst nehmen. Mischbetriebe sind solche, die die Arbeitnehmerüberlassung nicht hauptsächlich sondern nur zum Teil durchführen.

Um zumindest für die ersten 9 Monate vom equal pay wegzukommen, müssen diese Betriebe einen der Zeitarbeitstarifverträge in Bezug nehmen. Da die Agentur für Arbeit dies aber nicht akzeptiert, wenn es sich nicht um klassische Zeitarbeit handelt, ist eine „Abteilung Arbeitnehmerüberlassung“ zu gründen, die vollkommen separat zum „Rest“ läuft:

  • die Personalakten werden getrennt geführt,
  • die Lohnabrechnung erfolgt getrennt,
  • es gibt eine eigenständige Führungskraft und
  • die Räume sind ebenfalls voneinander zu trennen.

Das ist auch nicht so schlimm, wie es sich zunächst anhört. So eine Abteilung ist schnell installiert. Mitarbeiter, die bisher „normal“ gearbeitet haben, werden per Zusatzvereinbarung in die Abteilung „Arbeitnehmerüberlassung“ versetzt.

Um die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen zu können, müssen Sie der Agentur für Arbeit folgende Unterlagen vorlegen:

  • ausgefüllter Antrag auf Erlass der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Bonitätsauskunft
  • Auskunft Gewerbezentralregister GZR3 und GZR 4
  • Führungszeugnis für den Geschäftsführer
  • Bescheinigung der Krankenkassen
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Muster-Arbeitsvertrag für die Mitarbeiter
  • Muster einer Zusatzvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung
  • Gesellschafterbeschluss zur Bildung einer Abteilung ANÜ
  • Muster-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag

Die Agentur für Arbeit hat Formulare bereitgestellt, die auch genutzt werden sollten.

FAZIT

Die Arbeitnehmerüberlassung ist auch nach der Neuregelung immer noch ein gutes Mittel zum flexiblen Personaleinsatz. Mit Ihrem Anwalt werden Sie da rasch durchsteigen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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