9 Jan
2017

Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund gehört zu einem der wichtigsten Mittel zur Flexibilisierung.

Doch auch hier gibt es Stolpersteine, denen Sie aus dem Weg gehen möchten.

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Fakten zur Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund

  • geregelt in § 14 Abs. 2 TzBfG
  • maximal für 2 Jahre non stop
  • darf innerhalb der 2 Jahre 3 Mal verlängert werden, d.h. 4 Teilabschnitte denkbar
  • Verlängerung muss VOR dem Ablauf der Befristung erfolgen, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • in der Verlängerung dürfen KEINE neuen Bedingungen vereinbart sein, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
  • es darf niemals zuvor mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden haben (Es gibt zwar ein Urteil des BAG dazu, das dem widerspricht. Dieses können Sie jedoch getrost vergessen. Die LAG´s halten sich nicht an dieses eine Urteil und auch das BAG wird die Rechtsprechung dazu wieder ändern. Daher gilt nach wie vor: NIE vorher darf ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden haben.)
  • Die Befristung muss schriftlich erfolgen.
  • Nach Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis.
  • Wenn der Arbeitnehmer weiter arbeitet: Nach Hause schicken. NICHT weiter arbeiten lassen, denn die unwidersprochene Weiterarbeit führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
  • ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisse nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart
  • Schwangerschaft oder Schwerbehinderung ändern nichts an der Beendigung durch den Befristungsablauf.
  • Sonderfälle: Bei Neugründungen und bei älteren Arbeitnehmern ist eine längere Befristung ohne Sachgrund möglich.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Allgemein Arbeitswelt heute

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