Fakten zur Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Sachgrund
geregelt in § 14 Abs. 2 TzBfG
maximal für 2 Jahre non stop
darf innerhalb der 2 Jahre 3 Mal verlängert werden, d.h. 4 Teilabschnitte denkbar
Verlängerung muss VOR dem Ablauf der Befristung erfolgen, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
in der Verlängerung dürfen KEINE neuen Bedingungen vereinbart sein, sonst entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
es darf niemals zuvor mit dem Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden haben (Es gibt zwar ein Urteil des BAG dazu, das dem widerspricht. Dieses können Sie jedoch getrost vergessen. Die LAG´s halten sich nicht an dieses eine Urteil und auch das BAG wird die Rechtsprechung dazu wieder ändern. Daher gilt nach wie vor: NIE vorher darf ein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer bestanden haben.)
Die Befristung muss schriftlich erfolgen.
Nach Ablauf der Befristung endet das Arbeitsverhältnis.
Wenn der Arbeitnehmer weiter arbeitet: Nach Hause schicken. NICHT weiter arbeiten lassen, denn die unwidersprochene Weiterarbeit führt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis.
ordentliche Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisse nur möglich, wenn im Arbeitsvertrag vereinbart
Schwangerschaft oder Schwerbehinderung ändern nichts an der Beendigung durch den Befristungsablauf.
Sonderfälle: Bei Neugründungen und bei älteren Arbeitnehmern ist eine längere Befristung ohne Sachgrund möglich.