2 Mrz
2018

Beendigung des Arbeitsvertrags durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages

Die Beendigung des Arbeitsvertrags durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Insbesondere bei der Beendigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Geschäftsführer aber auch bei Fragen zur Entgeltzahlung o.Ä. muss geklärt werden, ob es sich um ein Arbeitsverhältnis oder ein freies Dienstverhältnis handelt. Wenn der Geschäftsführer vorher schon als Arbeitnehmer bei dem Unternehmen beschäftigt war ist der alten Arbeitsvertrag manchmal ei Strohhalm, an dem man sich festhält. Es könnte ja sein, dass mit Beendigung das Geschäftsführervertrages das alte Arbeitsverhältnis wieder auflebt.

Bildnachweis: tiefpics / photocase.de

Beendigung des Arbeitsvertrags durch Abschluss eines Geschäftsführervertrages – LAG MV

Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn sich besondere Indizien aus den Umständen des Abschlusses des Geschäftsführervertrages ergeben. Diese muss der Geschäftsführer darlegen und beweisen. In dem Fall, den das LAG Mecklenburg-Vorpommern am 25.10.2017 (3 Sa 61/17) entschieden hat ging es -ganz grob – um Folgendes:

Der Betriebsleiter eines Landwirtschaftsbetriebs mit einem Gehalt von 3000 Euro stiegt auf zum Geschäftsführer. Es wurde ein Geschäftsführervertrag geschlossen. Er sollte weiterhin 3000 Euro Gehalt und darüber hinaus Weihnachtsgeld und Tantieme (wenn es gut läuft) bekommen. Im GF-Vertrag ist ausdrücklich geregelt, dass mit Abschluss des GF-Vertrages alle bisherigen Vertragsverhältnisse, insbesondere Arbeitsverhältnisse, enden sollen. So deutlich hat man es selten. Dem GF wurden 3 Kündigungen zugestellt, gegen die er sich beim Arbeitsgericht mit Kündigungsschutzklagen wehrte. Er erhob des Weiteren Zahlungsansprüche und das Unternehmen erhob Widerklage. Verfahrensrechtlich geschah Folgendes: Der Rechtsstreit wegen der Kündigungen bliebt beim Arbeitsgericht, während die Zahlungsklage und die Widerklage zum Landgericht verwiesen wurde.

In der Sache trug der Kläger vor, er habe dasselbe zu tun gehabt, wie als Betriebsleiter. Es habe sich nichts geändert. Der Arbeitsvertrag lebe wieder auf, nachdem der Geschäftsführervertrag gekündigt worden sei, denn der sei nur pro forma geschlossen worden. Er legt nicht dar, woraus sich das ergeben sollte.

Entscheidung

Dem stand nun der ganz klare Wortlaut des GF-Vertrages entgegen. Darin war geregelt, dass insbesondere Arbeitsverträge mit Abschluss des GF-Vertrages beendet werden sollten. Wie man bei diesem klaren Wortlaut zu der Ansicht gelangen sollte, dass etwas komplett anderes gemeint sein sollte, konnte der Kläger nicht darlegen und beweisen. Daher kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvertrag beendet worden war.

Das wäre er im Übrigen nach der Rechtssprechung des BAG auch dann, wenn man es nicht so klar im -schriftlichen(!)- GF-Vertrag geregelt hätte. Wenn nicht andere Indizien auf das Gegenteil hindeuten, dann beendet ein schriftlicher GF-Vertrag ein bestehendes Arbeitsverhältnis.

Eine andere Frage ist, ob der GF-Vertrag selbst und das damit begründete Rechtsverhältnis von sich aus als Arbeitsverhältnis zu werten ist. Dazu hatte der Kläger jedoch nichts vorgetragen.

Arbeitnehmerbegriff

Er hatte vortragen und beweisen müssen, dass er  Arbeitnehmer ist. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines Vertrages ggü. einem Anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit verpflichtet ist. Dabei kommt es darauf an, dass der zur Leistung Verpflichtete persönlich abhängig ist. Das ist dann der Fall, wenn nach Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art und Weise der Tätigkeit gearbeitet wird. Dabei werden sowohl der Vertrag als auch das tatsächlich Gelebte herangezogen. Es kommt immer auf die Gesamtumstände an und nicht auf einzelne Indizien. Eine gesetzliche Regelung dazu ist in § 611 a Abs. 1 BGB zu finden, in dem es heißt:

„Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.“
Quelle: BGB § 611a, beck-online

So richtig schlau wird man daraus leider auch nicht. Es kommt also nach wie vor immer auf die Prüfung des jeweiligen Falles an. Der GF im Fall, den das LAG MV zu beurteilen hatte, wäre besser beraten gewesen, wenn er ordentlich Butter bei die Fische gegeben hätte.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Blog

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