Eine aktuelle Entscheidung des BAG vom 24.8.2016 (5 AZR 703/15) und die Neuregelung des § 309 Nr. 13 BGB machen die Überarbeitung von Ausschlussfristen dringend notwendig.
In der Entscheidung des BAG ging es um eine Mitarbeiterin eines Pflegedienstes. Sie hatte in ihrem Arbeitsvertrag eine typische Ausschlussklausel, nach der beiderseitige Ansprüche innerhalb einer Frist von 3 Monaten schriftlich geltend zu machen sind. Der Vertrag wurde im Juli 2013 geschlossen. Sie machte im Sommer 2015 Entgeltfortzahlungsansprüche aus November 2013 gelten. Nach der Ausschlussklausel war das zu spät. Die Frau gewann jedoch in allen 3 Instanzen. Das BAG sagt, warum:
Auch das im Januar 2015 in Kraft getretene Mindestlohngesetz regelt, dass Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder die Geltendmachung beschränken oder ausschließen insoweit unwirksam sind. Daher dürften auch Ausschlussklauseln, die Ansprüche nach dem MiLoG nicht ausklammern, insgesamt unwirksam sein.
Diese unscheinbare Regelung hat es ebenfalls in sich:
„§ 309 BGB
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
In Ausschlussklauseln ist in der Regel für die Geltendmachung die Schriftform vorgesehen. Zwar ergibt sich aus § 127 BGB, dass mit „Schriftform“ in diesem Fall auch die Textform gemeint ist, jedoch macht § 309 Nr. 13 BGB in der neuen Fassung deutlich, dass eben in der Ausschlussfrist auch ausdrücklich die „Textform“ als Möglichkeit der Geltendmachung genannt werden muss. Textform bedeutet: Fax oder Email genügt.
Die Entscheidung des BAG ist für alle Klauseln entscheidend, die nach Inkrafttreten der entsprechenden Vorschriften über einen branchenspezifischen oder den gesetzlichen Mindestlohn geschlossen wurden. Hier heißt es also hurtig nachbessern.
Für die Form der Geltendmachung der Ausschlussfristen gilt: Ab 1.10.2016 müssen neue Arbeitsverträge entsprechende Ausschlussklauseln enthalten.
Auf zum Anwalt. Arbeitsverträge anpassen.