Die Altersdiskriminierung durch eine Stellenausschreibung ist leider immer noch ein Dauerbrenner. Zwar gibt es keine Klagewelle. Doch ist es immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung nicht umsichtig genug sind und dann schadensersatzpflichtig wegen Diskriminierung werden. Das BAG hat dazu am 15.12.2016 (8 AZR 454/15) erneut entschieden.
Ein Arbeitgeber suchte per Stellenanzeige einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“. Ferner war zu lesen, dass der Arbeitgeber „…eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt…“ sucht. In der Stellenausschreibung war weiter davon die Rede, dass ausdrücklich jemand gesucht werde, der noch keine Berufserfahrung hat. Der Altersdurchschnitt der bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter lag bei 27 Jahren.
An den beiden hier fett gedruckten Formulierungen entzündete sich der Streit. Ein 36-jähriger Industriekaufmann, der schon mehr als 10 Jahre Berufserfahrung hatte, bewarb sich auf die Stelle und bekam eine Absage. Er klagte auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG (Schmerzensgeld bzw. sogenannter immaterieller Schaden) in Höhe von 2.750 Euro. Der Kläger gewann den Prozess und der Arbeitgeber musste bezahlen.
Arbeitgeber sollten vor einer Stellenausschreibung prüfen lassen, ob diese Ausschreibung diskriminierend verstanden werden kann. Wenn ausdrücklich Menschen ohne Berufserfahrung gesucht werden sollen, muss dafür vor der Ausschreibung ein Konzept vorliegen, aus dem sich die Rechtfertigung dieser Anforderung ergibt. Es kann ja durchaus sein, dass man nur Menschen ohne Berufserfahrung auf einer bestimmten Stelle sehen möchte. Wenn dies im Sinne des AGG sachlich gerechtfertigt ist, dann kann eine solche Stellenausschreibung auch erfolgen. Doch selbst dann sollten Arbeitgeber sich bewusst sein, dass sie damit ggf. Klagen provozieren. Das kostet immer Geld, Nerven und Zeit auch wenn man im Recht ist. Eine sorgfältige Abwägung vor der Stellenausschreibung ist daher ein Muss.