15 Mai
2017

Altersdiskriminierung durch eine Stellenausschreibung

Die Altersdiskriminierung durch eine Stellenausschreibung ist leider immer noch ein Dauerbrenner. Zwar gibt es keine Klagewelle. Doch ist es immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber bei der Stellenausschreibung nicht umsichtig genug sind und dann schadensersatzpflichtig wegen Diskriminierung werden. Das BAG hat dazu am 15.12.2016 (8 AZR 454/15) erneut entschieden.

Altersdiskriminierung durch eine Stellenausschreibung – Der Fall

Ein Arbeitgeber suchte per Stellenanzeige einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung (m/w)“. Ferner war zu lesen, dass der Arbeitgeber „…eine Person, die gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommt…“ sucht. In der Stellenausschreibung war weiter davon die Rede, dass ausdrücklich jemand gesucht werde, der noch keine Berufserfahrung hat. Der Altersdurchschnitt der bei diesem Arbeitgeber beschäftigten Mitarbeiter lag bei 27 Jahren.

An den beiden hier fett gedruckten Formulierungen entzündete sich der Streit. Ein 36-jähriger Industriekaufmann, der schon mehr als 10 Jahre Berufserfahrung hatte, bewarb sich auf die Stelle und bekam eine Absage. Er klagte auf Schadensersatz nach § 15 Abs. 2 AGG (Schmerzensgeld bzw. sogenannter immaterieller Schaden) in Höhe von 2.750 Euro. Der Kläger gewann den Prozess und der Arbeitgeber musste bezahlen.

Begründung des BAG

  • Auf den „Junior Sachbearbeiter“ kam es dem BAG gar nicht so an
  • Vielmehr sah das BAG das Problem bei der Formulierung  „frisch gebacken aus einer Ausbildung“, die es als Diskriminierung wertete.
  • Der Kläger hat die Stelle nicht bekommen. Daher wurde er ggü. dem Bewerber, der das Rennen gemacht hat, benachteiligt. Dies erfolgte auch direkt wegen seines Alters. In der Regel sei es so, dass „frisch gebacken aus der Ausbildung“ kommende Menschen altersmäßig jung seien. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit, dass ein Mensch höheren Lebensalters eine Ausbildung mache und dann auch „frisch gebacken“ ist. Jedoch sei das eher die Ausnahme. Außerdem habe der Arbeitgeber ausdrücklich jemanden gesucht, der noch keine Berufserfahrung hat.
  • Daher lägen ausreichend Indizien dafür vor, dass der Kläger aufgrund seines Alters benachteiligt worden sei.
  • Dies konnte der Arbeitgeber nicht widerlegen. Er hätte vortragen und beweisen müssen, dass ausschließlich andere Gründe als das Alter zu der Benachteiligung geführt haben.
  • Der Arbeitgeber hatte auch keine Rechtfertigungsgründe für die Benachteiligung.

FAZIT

Arbeitgeber sollten vor einer Stellenausschreibung prüfen lassen, ob diese Ausschreibung diskriminierend verstanden werden kann. Wenn ausdrücklich Menschen ohne Berufserfahrung gesucht werden sollen, muss dafür vor der Ausschreibung ein Konzept vorliegen, aus dem sich die Rechtfertigung dieser Anforderung ergibt. Es kann ja durchaus sein, dass man nur Menschen ohne Berufserfahrung auf einer bestimmten Stelle sehen möchte. Wenn dies im Sinne des AGG sachlich gerechtfertigt ist, dann kann eine solche Stellenausschreibung auch erfolgen. Doch selbst dann sollten Arbeitgeber sich  bewusst sein, dass sie damit ggf. Klagen provozieren. Das kostet immer Geld, Nerven und Zeit auch wenn man im Recht ist. Eine sorgfältige Abwägung vor der Stellenausschreibung ist daher ein Muss.

 

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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