Bei fast 30 Grad im Büro sitzend denke ich gern an Urlaub und so kommt das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.2.2016 (8 Sa 1923/16) zumindest thematisch wie gerufen. Eine Arbeitnehmerin war seit 2011 bei einem Arbeitgeber beschäftigt und von Mitte September 2012 bis Mitte September 2014 in Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis sollte aufgehoben werden. Über die Höhe des Urlaubsanspruchs der Arbeitnehmerin waren sich die Parteien nicht einig. Der Aufhebungsvertrag sollte das Arbeitsverhältnis beenden und alle Unsicherheiten ein für alle Mal aus der Welt schaffen.
Sie vereinbarten daher Mitte Oktober 2014, dass das Arbeitsverhältnis rückwirkend zum 30.9.2014 beendet sein sollte. Als Abfindungsbetrag wurden 5.000 Euro vereinbart und auch ausdrücklich geregelt, dass „mit Zahlung der Abfindung sämtliche der Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche und Überstunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – abgegolten sind“.
Es kam, wie es kommen musste: Die Arbeitnehmerin kartete nach und klagte auf Abgeltung von 12 Urlaubstagen, rund 1.700 Euro.
Außerdem stritten die Parteien auch noch um eine Formulierung im Zeugnis, um die es hier jedoch nicht gehen soll.
Vor dem Arbeitsgericht bekam die Arbeitnehmerin Recht. Der Urlaubsabgeltungsanspruch wurde ihr zugesprochen. Sie habe nicht wirksam auf diesen Anspruch verzichten können. Es wurde darauf verwiesen, dass ein Verzicht auf den Urlaubsabgeltungsanspruch (reiner Geldanspruch) nur verzichtet werden kann, wenn der Arbeitnehmer die Möglichkeit hatte, die Urlaubsabgeltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
Das LAG gab der Berufung des Arbeitgebers hinsichtlich der Urlaubsabgeltung statt. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss die Urlaubsabgeltung nicht bezahlen. Die Revision ist allerdings zugelassen.
Das LAG begründet wie folgt:
Bei Aufhebungsverträgen muss genau geschaut werden, auf welche Ansprüche wirksam verzichtet werden kann. Wenn man eine höhere Abfindung als Kompensation für evtl. Urlaubsabgeltungsansprüche vereinbart, kann man als Arbeitgeber auf Nummer sicher gehen: Einfach die Klausel einfügen, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss des Vertrages doch eine Urlaubsabgeltung geltend machen würde, vermindert sich die Abfindung um eben diesen Betrag zzgl. der kompletten SV-Beiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil)