Wenn ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage durchzieht bis zum Schluss, gewinnt und dann nach 7,5 Jahren Prozessiereri finanziell doch in die Röhre schaut, ist das bitter für den Arbeitnehmer. Das Bundesarbeitsgericht hatte am 27.5.2015 (5 AZR 88/14) den Fall eines „unkündbaren“ (d.h. nur noch aus wichtigem Grund, also außerordentlich, kündbaren) Mitarbeiter im öffentlichen Dienst zu entscheiden.
Der Mann war nicht ordentlich unkündbar im Sinne des § 34 TVöD sondern auch schwerbehindert. Er war schon seit 1990 beim Bundesamt für Verfassungsshutz beschäftigt. Er hatte die für seinen Job notwendige Ermächtigung zum Umfang mit Verschlussachen nach dem SÜG erteilt bekommen. Dies war eine notwendige Voraussetzung für die Ausübung seiner Tätigkeit beim Verfassungsschutz. Diese Ermächtigung wurde dem Kläger im Jahr 2003 rechtskräftig entzogen. Die Einzelheiten spielen für den arbeitsrechtlichen Teil dieses Falles keine Rolle. Der Mann erhielt am 30.6.2006 die außerordentliche Kündigung, klagte und gewann. Ihm wurde erneut Ende September 2006 außerordentlich mit Auslauffrist zum 31.3.2007 gekündigt. Nach einem Ritt durch die Instanzen (einmal BAG und zurück) entschied das LAG im Jahr 2012, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet sei und verurteilte den Arbeitgeber
„den Kläger über den 31.03.2007 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag als Angestellten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen“ (Quelle:Urteil des BAG vom 27.5.2015)
Seit 1.8.2013 wird der Arbeitnehmer in der Bundespolizeiabteilung beschäftigt. Er verlangt nun den Annahmeverzugslohn, hilfsweise Schadensersatz für den Zeitraum Februar 2006 bis Juli 2013. Er macht geltend, dass er nicht auf die Tätigkeit beim Verfassungsschutz, für die ihm ja die Ermächtigung entzogen worden war, beschränkt war. Sein Arbeitgeber hätte ihm auch jede andere Stelle zuweisen können. Im Tarifvertrag gebe es dazu eine weitreichende Versetzungsklausel. Durch die Kündigungsschutzklage ud die Geltendmachung des Weiterbeschäftigungsanspruchs habe er ganz klar zum Ausdruck gebracht, dass er weiterarbeiten wolle. Rund 400.000 Euro Annahmeverzugslohn waren inzwischen aufgelaufen. Abzüglich eines Zwischenverdienstes und Arbeitslosengeld waren es immer noch rund 220.000 Euro.
Der Kläger verlor in allen 3 Instanzen. Warum?
Das BAG hat dazu festgehalten:
FAZIT: Man wird sich als Arbeitnehmer und als Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess schon Gedanken machen müssen, ob und wenn ja wie weit Annahmeverzugsansprüche oder Schadensersatzansprüche gehen können. Arbeitnehmer werden im Hinblick auf die Folgen eines gewonnenen Kündigungsschutzprozesses frühzeitig ganz konkret darlegen müssen, wo sie im Betrieb noch hin versetzt werden können.
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