25 Sep
2015

Schulungskosten. Ein weites Feld. Arbeitgeber muss Hotelübernachtung von Betriebsrat zahlen

Die Kosten, die durch die Betriebsratsarbeit entstehen, bereiten Arbeitgebern häufig Bauch- und Kopfweh. Dabei stellt sich immer wieder die Frage „Wer muss das bezahlen?“ und es entsteht Streit über die Kostenübernahme. So hatte das Bundesarbeitsgericht am 27.5.2015 (7 ABR 26/13) erneut eine betriebsratsfreundliche Entscheidung zur Übernahme von Übernachtungskosten einer Betriebsrätin bei einer mehrtägigen Schulung getroffen. Die Summe, um die man sich stritt beträgt 314,16 Euro….

Arbeitgeber und Betriebsrat hatten Einigkeit darüber erzielt, dass die Betriebsrätin im Dezember 2010 für 4 Tage auf eine Schulung zum Betriebsverfassungsrecht gehen darf. Der Arbeitgeber bat darum, dass man die Kosten möglichst gering halten und Übernachtungen vermeiden solle. So wurde denn auch nur die Schulung und nicht auch die Übernachtung gebucht. Man hielt das auch beim Betriebsrat für zumutbar, denn die Kollegin wohnte nur 44 Kilometer vom Tagungsort entfernt.

Es war Winter, Schnee und Eisglätte drohten, im Betriebsratsbüro hörte man den Wetterbericht und kam 3 Tage vor dem Seminar zu dem Schluss, dass aufgrund drohender schlechter Witterung ein Zimmer für die Betriebsrätin gebucht werden solle. Die Tagung kam und ging und schließlich die Hotelrechnung, die der Arbeitgeber nicht bezahlen wollte. Er stritt sich mit der Betriebsrätin um die Übernahme der Hotelkosten, denn das Hotel versuchte nach der Weigerung des Arbeitgebers die Betriebsrätin in Anspruch zu nehmen. Der Betriebsrat beantragte somit beim Arbeitsgericht, dem Arbeitgeber aufzugeben, dass er die Kollegin von den Hotelkosten freizustellen habe. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Er meinte, dass die Entfernung so kurz war, dass eine tägliche An- und Abreise auch im Winter zumutbar gewesen ist und dass es überhaupt nicht glatt und verschneit war. Außerdem hätte die Frau 3 Tage vorher, als die Buchung erfolgte noch gar nicht wissen können, ob es so schlechtes Wetter geben würde und sie hätte sich auch während der Tagung erneut vergewissern müssen, ob sie nicht doch täglich an- und abreisen könne. Der Betriebsrat meinte, dass abgesehen vom tatsächlich schlechten Wetter, eine Schulung nicht nur der Wissensvermittlung durch die Vorträge diene, sondern auch dem abendlichen Erfahrungsaustausch mit Kollegen und Referenten. Das Arbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht. Das LAG holte eine Auskunft beim Wetterdienst ein und gab dann dem Betriebsrat Recht. Die Beschwerde des Arbeitgebers beim BAG blieb erfolglos. Er muss zahlen, denn:

  • Der Arbeitgeber muss die Kosten für Schulungsveranstaltungen des Betriebsrates übernehmen.
  • Reise- und Übernachtungskosten gehören dazu.
  • Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist jedoch einzuhalten und der Betriebsrat darf nur Kosten geltend machen, die er für angemessen halten darf. Es ist Maß zu halten.
  • Zwar hatte der Betriebsrat einen Beschluss „Tagung ja. Übernachtung nein.“ getroffen. Jedoch war die Betriebsrätin daran nicht gebunden, weil sich die Situation „Wetter“ nach Beschlussfassung so verändert hatte, dass sie eine Übernachtung auch ohne weiteren Beschluss nachträglich buchen durfte. Es bedurfte also nicht noch eines weiteren formellen Beschlusses durch den Betriebsrat.
  • Laut Wetterdienst hatte an den fraglichen 4 Tagen durchgehend Schnee- und Eisglätte in außergewöhnlichem Maße geherrscht und eine erhöhte Unfallgefahr. Die Frau tat also gut daran, im Hotel zu bleiben und sich nicht zweimal täglich dem Unfallrisiko auszusetzen. Das BAG und auch das LAG lobten sie dafür sogar, denn wenn sich die Unfallgefahr verwirklich hätte, wären auf den Arbeitgeber noch viel höhere Kosten zugekommen.
  • Gerade der Erfahrungsaustausch mit Kollegen und Referenten gehört mit zur Schulung. Schon ohne Schnee und Eis sind 44 Kilometer eine weite Strecke. Das wäre vielleicht bei normalen Witterungsbedingungen noch angegangen aber bei dem Wetter eben nicht.

FAZIT: Die Kostentragungspflicht geht sehr weit. Das BAG ist recht großzügig. Der Streit hatte sicherlich noch eine tiefer gehende Geschichte, denn wegen 300 Euro streite man sich nicht bis zum BAG. Auch nicht aus Prinzip. Deswegen schon mal gar nicht.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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