17 Jul
2015

Rechtsmissbrauch bei Bewerbung – Wie weit geht das AGG? – Vorlage zum EuGH

Dass das AGG eine Spielwiese für findige “Bewerber” ist, hat sich schon herum gesprochen. Das ist schade, denn so werden diejenigen, die wirklich diskriminiert werden immer auch im Lichte der Unglaubwürdigkeit gesehen. Das BAG hat dem EuGH am 18.6.2015 (8 AZR 848/13 (A)) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht so zu verstehen ist, dass

“auch derjenige „Zugang zur Beschäftigung oder zur abhängigen Erwerbstätigkeit“ sucht, aus dessen Bewerbung hervorgeht, dass nicht eine Einstellung und Beschäftigung, sondern nur der Status als Bewerber erreicht werden soll, um Entschädigungsansprüche geltend machen zu können?” (Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 34/15)

Klartext: Gilt auch derjenige als Bewerber und somit als schützenswert, bei dem sich schon aus der Bewerbung ergibt, dass er gar nicht die Stelle haben will sondern es nur auf die Entschädigung anlegt?

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Volljurist nach 8 Jahren Berufstätigkeit unter anderem im Arbeits- und Medizinrecht und als leitender Angestellter einer Rechtsschutzversicherung auf die Trainee-Stelle einer großen Versicherung beworben. Das Trainee-Programm war ausgeschrieben für Bewerber/innen, die über einen nicht länger als 1 Jahr zurückliegenden oder in Kürze zu erreichenden Hochschulabschluss verfügen. Es waren also Berufsanfänger gemeint und Ungemach – es schwant einem schon- drohte aufgrund einer möglichen Altersdiskriminierung von berufserfahreneren Bewerbern.

In seinem Bewerbungsschreiben legte der Kläger umfassend seine Führungsfähigkeiten dar und seine umfangreiche Berufserfahrung. Damit machte er deutlich, dass es mehr als nur ein Trainee ist und – so sah es das BAG – machte damit deutlich, dass er die Stelle gar nicht wirklich haben wollte. Er wurde abgelehnt und forderte postwendend 14.000 Euro Entschädigung. Daraufhin wurde er zu einem Gespräch mit der Arbeitgeberin eingeladen, das er jedoch ablehnte und stattdessen um eine zügige Abwicklung des Entschädigungsanspruchs nachsuchte, damit man anschließend über seine Zukunft beim Arbeitgeber sprechen könne!

Nach Ansicht des BAG stehen die Formulierung der Bewerbung auf die Trainee-Stelle und das anschließende Verhalten des Klägers einer ernsthaften Bewerbung entgegen. Er sei damit in den Augen des BAG nicht Bewerber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG, in dem es heißt:

“Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis ….”

Aus dem Unionsrecht, das ja dem AGG zugrunde liegt, ergibt sich nicht der Schutz des “Bewerbers” im Wortsinne sondern es ist lediglich der “Zugang zur Beschäftigung…” geschützt. Es ist bisher nicht geklärt, ob damit nur die Bewerber geschützt sein sollen, die auch wirklich eine Anstellung bei dem Arbeitgeber anstreben oder ob schon die bloße formale Bewerbung genügt, um den Schutz und damit den Schadensersatz zu begründen. Das muss nun der EuGH entscheiden.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein Blog

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