20 Mai
2016

Rauchfreier Arbeitsplatz? Ja, aber… – neue Entscheidung des BAG

Als ehemalige Raucherin und stolze bzw. erleichterte Nichtraucherin kenne ich beide Seiten der Medaille, wenn es ums Rauchen geht. Der Spruch eines Nichtrauchers auf der Terasse, der sich ungebeten zum fröhlichen Raucherclub gesellt: „Die Raucher mal wieder – tststs!“ kann einen eingefleischten Raucher ganz schön nerven. Auf der anderen Seite ist es eine Zumutung, eingenebelt zu werden, wenn man nicht weg gehen kann oder eigentlich bleiben möchte (Bsp. Disco, Bierzelt etc.) aber dann eben den Gestank ertragen muss. Auch im Arbeitsrecht bietet der Zigarettenkonsum immer wieder Grund für Reibereien zwischen Kollegen oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Mal ist es das Thema „Arbeitszeitbetrug“, wenn für die Raucherpause nicht ausgestempelt wurde. Mal ist es ein Verstoß gegen ein vom Arbeitgeber verhängtes Rauchverbot, das nach Abmahnungen zu einer Kündigung führt. In dem Fall, den das BAG am 10.5.2016 (9 AZR 347/15) entschieden hatte, ging es um betrieblichen Gesundheitsschutz.

Ein Croupier in einer Hessischen Spielbank war wöchentlich für 2 Dienste á 6 bis 10 Stunden in einem abgetrennten Raucherraum der Spielbank eingesetzt. Es gab eine Klima- und Entlüftungsanlage. Der Mann beschwerte sich und klagte auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Er verlangte von seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zur Verfügung stellen möge. Dabei berief er sich auch auf § 5 Abs. 1 ArbeitsstätttenVO, in dem es heißt:

 Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.

Allerdings erfährt diese Regelung bei Betrieben mit Publikumsverkehr zwei fallentscheidende Einschränkungen:

§ 5 Abs. 2 ArbeitsstättenVO regelt dazu:

In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.

und § 2 Abs. 5 Nr. 5 HessNichtraucherschutzG ergänzt:

Das Rauchverbot nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 gilt nicht

……5. in Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes vom 15. November 2007 …

Der Kläger unterlag in allen 3 Instanzen. Er hat in diesem konkreten Einzelfall keinen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das BAG begründet wie folgt:

  • Arbeitnehmer haben einen grundsätzlichen Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz
  • vorliegend gibt es jedoch die o.g. Ausnahmen
  • allerdings muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen treffen, soweit es die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung zulassen
  • Klima- und Entlüftungsanlage sowie eine Beschränkung auf 2 Schichten im baulich abgegrenzten Raucherraum pro Woche genügten

Obwohl der Kläger unterlag, ist das Thema Rauchen und Verantwortung des Arbeitgebers für einen betrieblichen Gesundheitsschutz bzw. ein Gesundheitsmanagement nicht vom Tisch. Abgesehen von den oben beschriebenen gesetzlichen Verpflichtungen ist es auch eine Frage der Fürsorge und des betriebswirtschaftlichen Weitblicks, die Mitarbeiter bei guter Gesundheit zu halten. Dazu gehört neben einem guten Betriebsklima ggf. auch die Hilfestellung beim Loswerden von Zwängen. Neben dem Rauchen gibt es da auch noch andere ungesunde Zwänge, die Menschen sich teilweise angewöhnt haben und von alleine nicht mehr – oder nur schwer – abstreifen können. Chipstüte, Schokoriegel & Co. gehen dabei ganz gern mit Bewegungsmangel einher.

Ich kann aus eigener Erfahrung sagen, dass rauchfrei werden ganz leicht ist, wenn man die richtigen Werkzeuge dafür in der Hand hat, denn ich habe das Thema „Ganz leicht rauchfrei“ zum Thema meiner NLP-Masterarbeit gemacht und beschrieben, wie ich es mit Hilfe von NLP-Methoden wirklich ganz leicht und vor allem nachhaltig geschafft habe, dieses Verhaltensprogramm endgültig von meiner Festplatte zu löschen. „Nebenbei“ stellte sich durch das Auflösen verschiedener Glaubenssätze und eine intensive Werte-Arbeit eine bisher ungekannte Lebenseinstellung ein, die zu gesünderer Ernährung, mehr Bewegung und damit einem erhöhten Wohlbefinden führte.

Ganz wichtig: Ein moralinsaurer Zeigefinger und das Anprangern des zwanghaften Verhaltens wirken kontraproduktiv. Wenn man das zwanghafte Verhalten als das betrachtet, was es ist – nur ein Verhalten, für das der betreffende Mensch keine bessere Alternative hat – dann kann man anfangen, entspannt zu arbeiten. Ein Mensch, der irgendeinen Zwang etabliert hat, findet das ohnehin schon blöd. Man muss es ihm nicht auch noch naseweis aufs Brot schmieren. Eher neutral, nicht wertend und sehr gern mit viel Humor.

FAZIT: Für das Thema Gesundheitsschutz und Gesundheitsmanagement gibt es viele tolle Ideen, die in Zusammenarbeit mit einem Anwalt und Coach umgesetzt werden können.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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