Die Probezeit gestalten und nutzen ist für viele meiner Mandanten gar nicht so einfach. Die 5 wichtigsten Fragenkreise behandle ich in diesem Video.
Und für die, die lieber in Ruhe lesen:
Es gibt sowohl das befristete Probearbeitsverhältnis, das von vornherein befristet ist. Der Grund „Erprobung“ ist sogar einer der in § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG genannten Sachgründe. Doch auch ohne sachlichen Grund ist die Befristung zur Erprobung möglich, wenn vor dem Abschluss des befristeten Vertrages niemals ein Arbeitsverhältnis mit diesem Arbeitgeber bestanden hat.
Hier soll es jedoch um den häufigeren Fall gehen: Einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wird eine Probezeit vorgeschaltet. Diese darf maximal 6 Monate dauern. Es ist aber auch möglich, eine kürzere Probezeit zu vereinbaren.
Die Verlängerung der Probezeit ist nur möglich, wenn die 6 Monate noch nicht ausgeschöpft wurden. nach 6 Monaten greift auch der Schutz nach dem KSchG und SGB IX.
Eine Kündigung innerhalb der Probezeit ist bis zum letzten Tag möglich. Wenn also die Probezeit am 31.12.2016 endet, darf die Kündigung noch an diesem Tag zugestellt werden.
Ein Arbeitnehmer hat auch nach Beendigung innerhalb der Probezeit einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis. Es ist eher die Frage, ob das für den Arbeitnehmer sinnvoll ist. Wer nach wenigen Monaten gehen muss, der ist meiner Erfahrung nach mit einem einfachen Zeugnis besser dran.
Nutzen Sie die Probezeit wirklich zur Erprobung und reden Sie Klartext. Nichts ist schlimmer, als wenn Sie nach 6 Monaten und 2 Wochen merken: Es war doch nichts. Das Wissen, dass ein Arbeitsverhältnis keine Chance haben wird, haben Sie schon vorher. Seien Sie ehrlich :-)