Nachvertragliche Wettbewerbsverbote haben ihre Tücken. Arbeitgeber sind hier sehr gut beraten, wenn sie sich sowohl bei der Formulierung als auch bei er späteren Abwicklung eines Vertrages, der ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot enthältanwaltlich unterstützen lassen. Der vorliegende Fall, den das BAG am 7.10.2015 (10 AZR 260/14) entschieden hat, spielt im Ländle. Vorinstanzen waren das Arbeitsgericht Reutlingen und das LAG Baden-Württemberg.
Der Kläger war Betriebsleiter eines Herstellers für Zerspanungswerkzeuge. Im Jahr 2007 hatte er mit seinem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abgeschlossen, in dem er sich verpflichtete für die Dauer von 2 Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
Dem Betriebsleiter wurde Mitte 2009 fristlos gekündigt, weil heraus kam, dass er während des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzunternehmen aufgebaut habe und diesem ein zinsloses Darlehen in Höhe von 75.000 Euro gewährt hatte. Seine Kündigungsschutzklage hatte keinen Erfolg. Die fristlose Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis der Führungskraft beendet. Jetzt stritt er sich noch um die Karenzentschädigung in Höhe von rund 76.000 Euro.
Hierbei ist zunächst zwischen dem vertraglichen Wettbewerbsverbot und den nachvertraglichen zu unterscheiden. Fakt ist, dass der Betriesbleiter gegen § 60 HGB verstoßen hatte, der es einem Arbeitnehmer untersagt, seinem Arbeitgeber während des laufenden Arbeitsverhältnis Konkurrenzzu machen. Das hatte der Kläger getan, denn der Aufbau eines Konkurrenzunternehmens, bei dem er wohl sogar als Geschäftsführer fungierte, ist Konkurrenz.
Das BAG hatte jedoch darüber zu entscheiden, ob allein das stehenlassen des zinslosen Darlehens für den Wettbewerber schon eine solche Unterstützungshandlung ist, die gegen das nachvertragliche Wettbwerbsverbot verstößt. Der Arbeitgeber musste sich mit seinem Ex-Betriebsleiter darum streiten, weil er es versäumt hatte, sich analog § 75 Abs. 1 HGB schriftlich von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot zu lösen. Nach dieser Vorschrift – bzw. deren analoger Anwendung – ist es dem Arbeitgeber gestattet, sich binnen eines Monats nach der Kündigung schriftlich von dem Wettbewerbsverbot zu lösen, wenn der Arbeitnehmer wegen vertragswidrigen Verhaltens Anlass zu der Kündigung gegeben hat. Dieser Fall hätte hier vorgelegen.
Da die Erklärung des Arbeitgebers jedoch nicht erfolgt war, musste man sich nun mit der Frage beschäftigen, wie das stehenlassen des Darlehens rechtlich zu bewerten ist. Das BAG musste dabei auch prüfen, ob das Wettbewerbsverbot unverbindlich ist. Das wäre es nämlich gewesen, wenn es nicht berechtigten geschäftlichen Interessen des Arbeitgebers gedient hättte und damit den Arbeitnehmer zu sehr einschränken würde (§ 74 a HGB). Die bloße Kapitalbeteiligung, die keinen bestimmenden Einfluss auf das Konkurrenzunternehmen ermöglicht, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu bejahen. Wenn jedoch im Zusammenhang mit der Kapitalbeteiligung auch eine Tätigkeit entfaltet wird, dann verstößt das gegen das Wettbewerbsverbot.
So richtig was getan hat der ehemalige Betriebsleiter ja nicht. Doch das BAG war der Ansicht, dass er durch das belassen des zinslosen Darlehens im Unternehmen dieses Unternehmen gefördert und nur dadurch am Leben gehalten hätte. Er hat also die Rückforderung unterlassen und damit „getan durch unterlassen“. Er hätte die Pflicht gehabt, das Darlehen zurückzufordern, das die Konkurrenz seines Ex-Arbeitgebers am Leben erhielt, wenn er sich vertragskonform verhalten wollte. Das hat er jedoch nicht und somit entfiel auch sein Anspruch auf Karenzentschädigung ohne das es dafür noch einer weiteren Handlung des Arbeitgebers bedurft hätte. Er hatte sogar vorgetragen, dass er in den 2 Jahren keinen Cent Arbeitslosengeld bekommen hätte und erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt hatte. Doch gerade das war ein absurdes Verhalten: Wie kann man wirtschaftlich in Schwierigkeiten sein, wenn man noch 75.000 Euro von einem Konkurrenten des Arbeitgebers zu bekommen hat. Das ist nach der Auffassung des BAG´s nur dann möglich, wenn man sich mit dem belassen der Investition beim Wettbewerber zumindest Chancen auf einen eigenen Gewinn und damit Chancen auf den wirtschaftlichen Erfolg der Konkurrenz ausrechnet. Und das geht nicht, wenn man sich an ein nachvertragliches Wettbewerbsvebot zu halten hat und dafür auch Geld haben will.
FAZIT: Das war für den Arbeitgeber gerade noch mal gut gegangen. Denn er vermutete zwar eine weitergehende aktive Beteiligung am Konkurrenzunternehmen als Geschäftsführer/Gesellschafter, konnte das aber nicht nachweisen. Hier hätte der Arbeitgeber durch Detektive ermitteln müssen, wenn er denn den Nachweis für das aktive Tun des ehemaligen Betriebsleiters erbringen wollte.