27 Dez
2016

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Postings

Das Bundesarbeitsgericht hat am 13.12.2016 (1 ABR 7/15) einen Beschluss zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Postings gefasst.

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Der Fall:

Das DRK hat einen Facebook-Auftritt, in dem es Nutzern ermöglicht wird, direkt auf die Pinwand zu posten. Der jeweilige Kommentar wird dabei unmittelbar veröffentlicht, ohne dass ein Mitarbeiter des Arbeitgebers dies genehmigen müsste. Es erfolgt also keine Zwischenkontrolle durch einen Menschen vor der Veröffentlichung. Die Postings erscheinen dann, für alle Nutzer sichtbar und kommentrierbar, auf der Pinwand. Es kam zu negativen Einträgen über die Behandlung von Blutspendern durch Mitarbeiter des DRK, die auf der Punwand veröffentlicht und kommentiert wurden. Dies führte zu Unmut in der Belegschaft und rief den Konzernbetriebsrat auf den Plan. Der reklamierte ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, in dem es heißt:

„Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

…“

Die Frage war, ob es sich bei dem Betreiben der Facebookseite um eine technische Einrichtung handelte.

Entscheidung des LAG: Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Facebook-Postings

Das Arbeitsgericht hatte dem Betriebsrat Recht gegeben. Das LAG hatte jedoch der Beschwerde des Arbeitgebers stattgegeben. Es sah in dem Betreiben der Facebookseite keine technische Einrichtung zur Überwachung der Leistung und des Verhaltens der Mitarbeiter, wie dies etwa bei einer Stempeluhr oder bei Log- und Tracking-Tools der Fall ist. Im Fall eines Log- oder Tracking-Tools wird der Mitarbeiter durch die technische Einrichtung selbst überwacht. Es wird automatisch aufgezeichnet, wann er arbeitet, wo er arbeitet, wie schnell er arbeitet usw. Das sei jedoch bei der Facebookseite gerade nicht der Fall. Wenn der Arbeitgeber über die Pinwand-Funktion das Verhalten und die Leistung der Mitarbeiter überwachen wollte, müsse er wieder Menschen zwischen schalten, die diese Beiträge auswerten.

Entscheidung des BAG

Dies sah das BAG ganz anders. Er gibt im Moment nur die Pressemitteilung, so dass es noch keine ausführliche Begründung gibt. Aus der PM geht hervor, dass die technische Einrichtung darin besteht, dass der Arbeitgeber anderen Nutzern von Facebook Postings auf seiner Pinwand erlaubt hat. Diese erscheinen dann automatisch, ohne dass ein Mensch diese genehmigen müsste. Dieser Automatismus ist nach Auffassung des BAG die in § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erwähnte technische Einrichtung.

Fazit

Aus meiner Sicht ist dies auch richtig so. Das BAG hat nicht die Nutzung von Facebook verboten. Es geht nur darum, dass ein Arbeitgeber in einem Betrieb mit Betriebsrat vor der Öffnung der Facebook-Chronik für andere Nutzer den Betriebsrat einbinden und mit diesem eine Einigung über die Vorgehensweise finden muss. Es ist auch nicht, so, dass ein Arbeitgeber Facebook ausgeliefert ist und diese Postings fremder Nutzer nicht verhindern kann. Der Arbeitgeber hätte einstellen können, dass nur er auf seiner Chronik posten darf und dann den Betriebsrat einbinden sollen. Durch das automatische Veröffentlichen von Postings Dritter mittels einer technischen Einstellung ist der erste wichtige Schritt zur Überwachung der Mitarbeiter getan. Auch wenn Menschen später diese Einträge auswerten müssen, geht doch die Initialzündung von einer technischen Einrichtung aus. Es ist richtig, so früh anzusetzen, weil es auch ganz leicht ist, hier eine Lösung zu finden, die beiden Seiten (Arbeitgeber und Betriebsrat) gerecht wird.

Die schöne neue Medienwelt macht die Überwachung von Personen viel leichter. Es ist auch leichter geworden, mittels der Kraft des Netzes, das Persönlichkeitsrecht eines Menschen zu verletzen. Daher ist es auch im Arbeitsrecht immer wichtiger hier sehr gut zu prüfen, was man veröffentlichen darf und was nicht. Das gilt im Übrigen auch für Betriebe ohne Betriebsrat. Auch dort ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter zu beachten und zu schützen. Vor der Veröffentlichung von Inhalten, die konkrete Mitarbeiter betreffen, sollte ein Arbeitgeber daher gründlich prüfen und sich im Zweifel auch Rat bei einem Rechtsanwalt holen.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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