1 Jul
2016

Mehr #Urlaub ab 50? #Diskriminierung durch Tarifvertrag führt zu #Schadensersatz

Urlaub ist eine tolle Sache. In Deutschland haben viel Arbeitnehmer ihre 30 Tage sicher. Es geht auch noch mehr. Ich kenne Arbeitgeber, die sogar 42 Tage bei einer 5-Tage-Woche gewähren! In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 12.04.2016 9 AZR 659/14) ging es darum, ob einem Arbeitnehmer nicht nur 30 Tage sondern 33 Tage Urlaub zustehen. 

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Der Arbeitnehmer wurde im Jahr 2009 50 Jahre alt. Der zwischen der Gewerkschaft ver.di und seinem Arbeitgeber geschlossene Tarifvertrag sah vor, dass Menschen, die bis Ende 2008 das 50. Lebensjahr vollendeten nicht nur 30, sondern 33 Urlaubstage beanspruchen können. Die gesamte Urlaubsregelung legte die erste Staffelgrenze auf bis 30 Jahre, ging dann weiter mit 30 bis 40 Jahre, 40 bis 50 Jahre und über 50 Jahre.

Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber für die Jahre 2009 bis 2012 Schadensersatz in Höhe des Urlaubsentgelts für die insgesamt 12 Urlaubstage. Er berief sich dabei auf Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn er werde schlechter behandelt als Menschen, die schon 2008 50 geworden sind und somit werde er wegen seines Alters diskriminiert. Und in der Tat gab ihm das BAG zumindest für den Schadensersatzanspruch aus dem Jahr 2012 Recht, denn die anderen Ansprüche waren wegen der kurzen 3-monatigen Ausschlussfrist des Tarifvertrages verfallen.

Das BAG begründete wie folgt:

  • Es liegt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vor, denn der Arbeitnehmer wurde schlechter behandelt als vergleichbare Arbeitnehmer, die älter waren.
  • Die Diskriminierung war nicht gerechtfertigt. Zwar gibt es in § 10 AGG  Rechtfertigungsgründe nach denen eine Diskriminierung wegen des Alters gestattet ist, jedoch müsste die Benachteiligung dann objektiv angemessen sein und eine legitimes Ziel verfolgen. Angemessen und erforderlich ist die ungleiche Behandlung aber nur, wenn das damit angestrebte Ziel auch erreicht werden kann.
  • Das sah das BAG aber nicht. Es führte aus, dass es nicht ersichtlich sei, dass Menschen ab 50 einen größeren Erholungsbedarf haben als Menschen unter 50. Außerdem schien dem BAG die mit 30 Jahren beginnende Altersstaffel nicht nachvollziehbar. Es sei nicht plausibel, dass eine Altersstaffel, die schon mehr Urlaub ab 30 Jahre gewährt und sich dann steigert, dazu dient, ältere Menschen zu schützen.

Es waren also 2 Fehler im Tarifvertrag. Zum einen lässt sich ein besonderes Schutzbedürfnis älterer Menschen nicht erklären, wenn schon mit 30 Jahren ein erhöhter Erholungsanspruch entsteht und zum anderen ist nicht plausibel, wieso Menschen ab 50 mehr Urlaub brauchen.

Altersstaffeln in Tarifverträgen können daher für Arbeitgeber zur ungewollten Spardose werden. Gerettet hatte den Arbeitgeber die kurze Ausschlussfrist, so dass zumindest 3/4 des Anspruchs verfallen waren.

von: Dr. Sandra Flämig | Kategorie: Aktuelles Arbeitsrecht Allgemein

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