Urlaub ist eine tolle Sache. In Deutschland haben viel Arbeitnehmer ihre 30 Tage sicher. Es geht auch noch mehr. Ich kenne Arbeitgeber, die sogar 42 Tage bei einer 5-Tage-Woche gewähren! In dem vom BAG entschiedenen Fall (Urteil vom 12.04.2016 9 AZR 659/14) ging es darum, ob einem Arbeitnehmer nicht nur 30 Tage sondern 33 Tage Urlaub zustehen.
Der Arbeitnehmer wurde im Jahr 2009 50 Jahre alt. Der zwischen der Gewerkschaft ver.di und seinem Arbeitgeber geschlossene Tarifvertrag sah vor, dass Menschen, die bis Ende 2008 das 50. Lebensjahr vollendeten nicht nur 30, sondern 33 Urlaubstage beanspruchen können. Die gesamte Urlaubsregelung legte die erste Staffelgrenze auf bis 30 Jahre, ging dann weiter mit 30 bis 40 Jahre, 40 bis 50 Jahre und über 50 Jahre.
Der Kläger verlangte von seinem Arbeitgeber für die Jahre 2009 bis 2012 Schadensersatz in Höhe des Urlaubsentgelts für die insgesamt 12 Urlaubstage. Er berief sich dabei auf Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, denn er werde schlechter behandelt als Menschen, die schon 2008 50 geworden sind und somit werde er wegen seines Alters diskriminiert. Und in der Tat gab ihm das BAG zumindest für den Schadensersatzanspruch aus dem Jahr 2012 Recht, denn die anderen Ansprüche waren wegen der kurzen 3-monatigen Ausschlussfrist des Tarifvertrages verfallen.
Das BAG begründete wie folgt:
Es waren also 2 Fehler im Tarifvertrag. Zum einen lässt sich ein besonderes Schutzbedürfnis älterer Menschen nicht erklären, wenn schon mit 30 Jahren ein erhöhter Erholungsanspruch entsteht und zum anderen ist nicht plausibel, wieso Menschen ab 50 mehr Urlaub brauchen.
Altersstaffeln in Tarifverträgen können daher für Arbeitgeber zur ungewollten Spardose werden. Gerettet hatte den Arbeitgeber die kurze Ausschlussfrist, so dass zumindest 3/4 des Anspruchs verfallen waren.